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Bürgergeld & Wohngeld – Schritt-für-Schritt Anleitung

Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe beantragen

✅ 78 Schritte📋 9 Checklisten🇩🇪 Deutschland🆓 Kostenlos
78
Schritte
9
Checklisten
2026
Aktualisiert

Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe beantragen – alle Schritte, Dokumente, Fristen und Behörden auf einen Blick.

BürgergeldWohngeldSozialhilfeJobcenterSozialleistungen

Finanzielle Themen erfordern in Deutschland genaue Kenntnis von Fristen und Formularen. Für Bürgergeld & Wohngeld – Bürgergeld, Wohngeld, Sozialhilfe beantragen – führt diese Seite mit 9 Checklisten mit insgesamt 78 Schritten Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess. Alle benötigten Unterlagen, zuständigen Behörden und wichtigen Fristen finden Sie direkt im jeweiligen Schritt.

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📋 Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld I beantragen

Nach Festanstellung (mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig)Nach befristetem Vertrag oder ZeitarbeitNach Ausbildung oder Studium (noch kein ALG-1-Anspruch)
1

Anspruch auf Arbeitslosengeld I prüfen

Prüfen Sie, ob Sie
Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben. Voraussetzungen: arbeitslos (unter 15 Std/Woche), arbeitslos gemeldet, arbeitsfähig (mind. 15 Std/Woche),
12 Monate sozialversicherungspflichtig in den letzten 2 Jahren. Höhe:
60% des letzten Nettos (67% mit Kindern).
Wichtig – was NICHT zur Anwartschaftszeit zählt: Minijobs (keine Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung),
Selbstständigkeit (Selbstständige zahlen grundsätzlich keine Pflichtbeiträge zur Bundesagentur für Arbeit – Ausnahme: freiwillige Versicherung möglich nach § 28a SGB III, Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit),
Beamtenverhältnis (Beamte sind über das beamtenrechtliche Versorgungssystem abgesichert und zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung). Personen, die ausschließlich selbstständig oder verbeamtet waren, haben daher keinen ALG-I-Anspruch aus diesen Zeiten.

Benötigte Unterlagen

Arbeitsverträge
Arbeitsverträge der letzten 2 Jahre zur Prüfung der Anwartschaftszeit.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen.
Wichtig: Nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zählen (keine Minijobs, keine Ausbildung).
Praxistipp: Zählen Sie genau nach, ob Sie wirklich 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben – Lücken oder Minijobs zählen nicht mit!
Zuständig: Sie selbst
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2

Sich arbeitsuchend melden (3 Monate vorher oder 3 Tage nach Kenntnis)

Melden Sie sich
arbeitsuchend, sobald Sie wissen, dass Ihr Job endet –
spätestens 3 Monate vorher. Bei kurzfristiger Kündigung:
nur 3 Tage Zeit ab Kenntnis! Verspätete Meldung =
Kürzung bis 1 Woche ALG I. Meldung online (www.arbeitsagentur.de) oder telefonisch (0800 4 5555 00). Sie erhalten eine Bestätigungsnummer.

Benötigte Unterlagen

Kündigungsschreiben oder Arbeitsvertrag
Kündigungsschreiben mit Enddatum oder befristeter Arbeitsvertrag.
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber erhalten.
Wichtig: Das Enddatum muss klar ersichtlich sein.
Praxistipp: Melden Sie sich lieber zu früh als zu spät arbeitsuchend – die Meldung ist kostenlos und unverbindlich, sichert aber Ihre Ansprüche.
Zuständig: Sie selbst
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3

Sich arbeitslos melden (spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit)

Melden Sie sich
arbeitslos
spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit! Jeder Tag Verspätung kostet ALG-I-Zahlungen. Frühestens 3 Monate vorher möglich. Online über Arbeitsagentur-Portal oder persönlich mit Termin. Mit der Meldung beantragen Sie automatisch ALG I. Sie benötigen: Personalausweis, IBAN, Angaben zur letzten Beschäftigung, Krankenversicherung.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis
Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen oder beim Bürgeramt beantragen.
Kosten: Bei Neubeantragung ca. 37 EUR (Personalausweis).
Praxistipp: Prüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit – abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert.
Bankverbindung (IBAN)
IBAN-Nachweis für ALG-I-Überweisung.
Wo bekommen: Von Ihrer Bank (Kontoauszug, Online-Banking, Bankkarte).
Wichtig: Konto muss auf Ihren Namen laufen.
Praxistipp: Halten Sie einen aktuellen Kontoauszug bereit – so können Sie die IBAN schnell nachweisen.
Zuständig: Sie selbst
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4

Unterlagen für ALG-I-Antrag zusammenstellen und einreichen

Nach Ihrer Arbeitslos-Meldung fordert die Arbeitsagentur Unterlagen an. Wichtigste Dokumente:
Arbeitsbescheinigung vom Ex-Arbeitgeber (enthält alle Daten zu Beschäftigung und Gehalt), Personalausweis, Sozialversicherungsausweis, aktueller Lebenslauf, IBAN, Krankenversicherungsbescheinigung.
Ohne Arbeitsbescheinigung kann ALG I nicht berechnet werden! Reichen Sie alles vollständig ein – fehlende Dokumente verzögern die Zahlung.

Benötigte Unterlagen

Arbeitsbescheinigung
Wichtigstes Dokument! Bescheinigung vom Ex-Arbeitgeber mit allen Daten zu Beschäftigung, Gehalt und Sozialversicherung.
Wo bekommen: Automatisch mit Schlusslohnabrechnung oder aktiv beim Ex-Arbeitgeber anfordern.
Kosten: Kostenlos (Arbeitgeberpflicht).
Dauer: Sollte mit letzter Lohnabrechnung kommen.
Praxistipp: Fordern Sie die Bescheinigung aktiv an, falls nicht automatisch erhalten – jede Woche Verzögerung bedeutet eine Woche ohne Geld!
Personalausweis
Gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen.
Praxistipp: Kopie einreichen, Original beim Termin vorzeigen.
Sozialversicherungsausweis
Dokument mit Ihrer Sozialversicherungsnummer.
Wo bekommen: Bei Erstbeschäftigung automatisch von Krankenkasse erhalten. Bei Verlust: Kostenlos bei Krankenkasse neu beantragen.
Praxistipp: Die Sozialversicherungsnummer finden Sie auch auf jeder Lohnabrechnung.
Lebenslauf
Tabellarischer, aktueller Lebenslauf mit Foto.
Wo bekommen: Selbst erstellen.
Format: PDF oder Word, max. 2-3 Seiten.
Inhalt: Berufserfahrung, Ausbildung, Qualifikationen.
Praxistipp: Aktualisieren Sie Ihren Lebenslauf vor der Arbeitslosigkeit – so sind Sie für Bewerbungen gerüstet.
IBAN (Bankverbindung)
IBAN-Nachweis für ALG-I-Überweisung.
Wo bekommen: Kontoauszug, Online-Banking, Bankkarte.
Wichtig: Konto muss auf Ihren Namen laufen.
Praxistipp: Kopie eines Kontoauszugs reicht als Nachweis.
Krankenversicherungsbescheinigung
Bescheinigung über Ihre Krankenversicherung.
Wo bekommen: Von Ihrer Krankenkasse (online abrufbar oder per Post anforderbar).
Kosten: Kostenlos.
Dauer: Sofort online, per Post 1-3 Werktage.
Praxistipp: Die Arbeitsagentur meldet Sie automatisch bei der Krankenkasse – Versicherung läuft während ALG I weiter.

Optionale Unterlagen

Kindergeldbescheid oder Geburtsurkunden
Nur bei Kindern. Nachweise für höheren ALG-I-Satz (67% statt 60%).
Wo bekommen: Kindergeldbescheid von Familienkasse oder Geburtsurkunden aus Ihren Unterlagen.
Praxistipp: Mit Kindern bekommen Sie 7% mehr ALG I – Nachweis lohnt sich!
Schwerbehindertenausweis
Falls vorhanden. Ausweis ab Grad der Behinderung (GdB) 50.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (vom Versorgungsamt ausgestellt).
Vorteil: Sonderregelungen bei Zumutbarkeit und evtl. längere Anspruchsdauer.
Praxistipp: Reichen Sie den Ausweis ein – Sie erhalten besseren Kündigungsschutz bei neuem Job und individuellere Vermittlung.
Zuständig: Sie selbst und ehemaliger Arbeitgeber
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5

Bewilligungsbescheid prüfen und Dauer/Höhe verstehen

Nach 2-4 Wochen erhalten Sie den
Bewilligungsbescheid von der Arbeitsagentur. Enthält:
Höhe des ALG I (60%/67% des Nettos),
Dauer (12-24 Mon. je nach Alter), Beginn/Ende, ggf. Sperrzeit.
Höchst-ALG-I 2026 (bundeseinheitlich): max.
2.390 EUR/Monat (Leistungssatz 60%) bzw. max.
2.628 EUR/Monat (Leistungssatz 67% mit Kindern). Seit 01.01.2025 gilt bundesweit eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze – keine Ost/West-Unterscheidung mehr. Dauer: unter 50 J. = max. 12 Mon., ab 50 J. = 15 Mon., ab 55 J. = 18 Mon., ab 58 J. = 24 Mon. Bei Fehlern:
Widerspruch binnen 4 Wochen!

Benötigte Unterlagen

Bewilligungsbescheid ALG I
Offizieller Bescheid der Arbeitsagentur mit Höhe und Dauer Ihres ALG-I-Anspruchs.
Wo bekommen: Per Post von der Arbeitsagentur nach Prüfung Ihrer Unterlagen.
Dauer: 2-4 Wochen nach vollständigem Antrag (Großstädte länger).
Wichtig: Prüfen Sie alle Angaben (Höhe, Dauer, Zeitraum) – Fehler kommen vor!
Praxistipp: Rechnen Sie selbst nach mit einem Online-ALG-I-Rechner – so erkennen Sie schnell, ob die Berechnung stimmt. Bei Fehlern: Widerspruch innerhalb 4 Wochen einlegen!
🔍 Länder-Hinweis: Bearbeitungszeit ALG-I-Antrag: Ländlich 2-3 Wochen, Großstadt 4-6 Wochen (Berlin, Hamburg, München). Widerspruch: Ländlich 4-6 Wochen, Großstadt 8-14 Wochen.
Zuständig: Arbeitsagentur
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6

Sperrzeit bei Eigenkündigung vermeiden oder verkürzen

Bei
Eigenkündigung droht
Sperrzeit von 12 Wochen – kein ALG I und dauerhafter Verlust dieser Wochen! Vermeiden Sie Sperrzeit mit
wichtigem Grund: Mobbing/Diskriminierung (mit Dokumentation, Zeugen, Attest), Arbeitgeberpflichtverletzungen (ausstehendes Gehalt 2+ Monate), Gesundheit (Attest), Umzug zum Partner (2+ Std. Pendelzeit), Pflege Angehöriger (Pflegegrad 2+). Bei Arbeitgeberkündigung:
KEINE Sperrzeit. Auch Aufhebungsvertrag kann Sperrzeit auslösen!

Optionale Unterlagen

Nachweise für wichtigen Grund
Nur bei Eigenkündigung zur Vermeidung der Sperrzeit. Je nach Situation: Ärztliches Attest (bei Krankheit/Mobbing), Mietvertrag/Heiratsurkunde (bei Umzug zum Partner), Pflegebescheinigung (bei Pflege Angehöriger), schriftliche Dokumentation von Mobbing/Diskriminierung mit Zeugenaussagen, Mahnungen wegen ausstehendem Gehalt.
Wo bekommen: Von Arzt, Standesamt, Pflegekasse, aus eigenen Aufzeichnungen.
Kosten: Attest 20-50 EUR, andere Dokumente meist kostenlos.
Praxistipp: Dokumentieren Sie Probleme am Arbeitsplatz SOFORT schriftlich (Datum, Vorfall, Zeugen) – das hilft später bei der Begründung!
Zuständig: Sie selbst
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7

Bewerbungsbemühungen nachweisen (Eingliederungsvereinbarung)

Als ALG-I-Bezieher müssen Sie sich
aktiv bewerben. In der
Eingliederungsvereinbarung legen Sie mit der Arbeitsagentur fest: Anzahl Bewerbungen pro Monat (meist 5-10), Umkreis (meist 50-100 km), zumutbare Tätigkeiten, Qualifizierungen.
Nachweispflicht: Führen Sie Liste (Datum, Firma, Position), sammeln Sie Eingangsbestätigungen/Screenshots.
Sanktionen bei Pflichtverletzung: 1. Verstoß = 30% Kürzung 3 Mon., 2. Verstoß = 60%, 3. Verstoß = Ruhen.

Benötigte Unterlagen

Eingliederungsvereinbarung
Vereinbarung zwischen Ihnen und der Arbeitsagentur über Bewerbungspflichten und Qualifizierungen.
Wo bekommen: Im persönlichen Gespräch bei der Arbeitsagentur unterschrieben.
Inhalt: Anzahl Bewerbungen/Monat, Suchradius, zumutbare Jobs, Weiterbildungen.
Wichtig: Unterschreiben Sie nur, wenn Sie die Bedingungen erfüllen können – sonst drohen Sanktionen!
Praxistipp: Besprechen Sie unrealistische Forderungen sofort – die Vereinbarung ist verhandelbar!
Bewerbungsnachweise
Nachweis Ihrer Bewerbungsbemühungen.
Form: Excel-Liste oder Bewerbungs-App mit Datum, Firma, Position, Bewerbungsart. Zusätzlich: Eingangsbestätigungen per E-Mail, Screenshots, Absagen.
Wichtig: Arbeitsagentur kann jederzeit Nachweise verlangen!
Praxistipp: Führen Sie eine Excel-Tabelle – so haben Sie alle Nachweise strukturiert und jederzeit griffbereit. Bei Online-Bewerbungen: Screenshots der Bestätigung machen!
Zuständig: Sie selbst und Arbeitsagentur
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8

Termine bei der Arbeitsagentur wahrnehmen

Nehmen Sie
alle Termine bei der Arbeitsagentur wahr (meist alle 4-8 Wochen) –
Pflicht! Typische Termine: Erstgespräch (Eingliederungsvereinbarung), Vermittlungsgespräche (Jobangebote), Kontrolltermine (Bewerbungsnachweise), Infoveranstaltungen. Bringen Sie mit: Bewerbungsnachweise, Eingangsbestätigungen, Absagen. Bei Verhinderung:
rechtzeitig absagen! Unentschuldigtes Fehlen =
30% Kürzung für 3 Monate. Melden Sie Ortsabwesenheit 24h+ (Urlaub) vorher!

Benötigte Unterlagen

Terminbestätigung
Einladung der Arbeitsagentur zu Terminen.
Wo bekommen: Per Post oder im Online-Portal.
Wichtig: Termine sind Pflicht – Nichterscheinen führt zu Sanktionen (30% Kürzung)!
Praxistipp: Tragen Sie alle Termine sofort in Ihren Kalender ein und stellen Sie einen Wecker – verpasste Termine können teuer werden!
Bewerbungsnachweise
Aktuelle Bewerbungsliste und Belege für Termine.
Form: Excel-Liste, Eingangsbestätigungen, Screenshots, Absagen.
Wichtig: Nehmen Sie immer aktuelle Nachweise mit – Sie müssen Ihre Bemühungen belegen können.
Praxistipp: Aktualisieren Sie Ihre Liste vor jedem Termin und drucken Sie sie aus.
🔍 Länder-Hinweis: Terminvereinbarung Arbeitsagentur: Ländlich wenige Tage bis 1 Woche Wartezeit, Großstadt 2-5 Wochen Wartezeit (Berlin, Hamburg, München).
Zuständig: Arbeitsagentur
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9

Nebenverdienst oder Minijob anmelden

Sie dürfen während ALG-I-Bezug einen
Nebenjob/Minijob annehmen – aber
sofort melden! Regeln:
unter 15 Std/Woche (sonst nicht mehr arbeitslos).
Freibetrag: 165 EUR/Monat (unverändert) – dieser Betrag wird nicht angerechnet. Über 165 EUR Verdienst: Der Überschuss wird zu
80% vom ALG I abgezogen.
Minijob-Grenze ab 01.01.2026: 603 EUR/Monat (durch Mindestlohnerhöhung auf 13,90 EUR/Stunde) – Minijobs bis 603 EUR sind möglich, aber der Verdienst über 165 EUR wird zu 80% angerechnet. Melden Sie
VOR Arbeitsantritt (Formular 'Veränderungsmitteilung').
Verschweigen = Sozialleistungsbetrug (Rückforderung, Geldstrafe, evtl. Freiheitsstrafe)!

Benötigte Unterlagen

Arbeitsvertrag Nebenjob
Arbeitsvertrag oder Zusage für Nebenjob/Minijob.
Wo bekommen: Vom neuen Arbeitgeber.
Wichtig: Stundenumfang muss klar ersichtlich sein (unter 15 Std/Woche).
Praxistipp: Lassen Sie sich Zusage schriftlich geben – auch bei Minijobs!
Veränderungsmitteilung
Formular zur Meldung von Einkommensänderungen.
Wo bekommen: Von Arbeitsagentur (online im Portal oder vor Ort).
Wann: VOR Beginn der Nebentätigkeit ausfüllen und einreichen.
Wichtig: Verschweigen von Einkommen gilt als Betrug!
Praxistipp: Ein Minijob lohnt sich trotz Anrechnung – Sie bleiben im Job, erweitern Ihr Netzwerk und haben insgesamt mehr Geld.
Zuständig: Sie selbst
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10

Weiterbildung oder Umschulung prüfen (Förderung durch Arbeitsagentur)

Die Arbeitsagentur bietet
Weiterbildungen und Umschulungen an (Förderung durch
Bildungsgutschein). Mögliche Maßnahmen: berufliche Weiterbildung (EDV, Zertifikate, Sprachen), Umschulung in anderen Beruf (bis 3 Jahre, IHK/HWK-Abschluss), Trainings (Bewerbung, Assessment-Center).
Kosten trägt Arbeitsagentur, ALG I läuft weiter. Voraussetzung: notwendig für Vermittlung, zertifizierter Bildungsträger (AZAV), Zustimmung Arbeitsvermittler.
Wichtig: Ablehnung kann Sanktion bedeuten!

Optionale Unterlagen

Bildungsgutschein
Falls bewilligt. Gutschein der Arbeitsagentur zur Finanzierung von Weiterbildungen/Umschulungen.
Wo bekommen: Nach Beratungsgespräch bei Arbeitsagentur und Antragstellung bewilligt.
Inhalt: Bildungsziel, Dauer, max. Kosten, Gültigkeitsdauer (meist 3 Monate).
Wichtig: Bildungsträger muss AZAV-zertifiziert sein.
Praxistipp: Recherchieren Sie vorab interessante Weiterbildungen und bringen Sie konkrete Vorschläge ins Gespräch – so zeigen Sie Initiative und erhöhen Bewilligungschancen!
Zuständig: Arbeitsagentur und Sie selbst
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11

Krankmeldung während ALG-I-Bezug richtig handhaben

Bei Krankheit während ALG-I-Bezug:
sofort melden (spätestens Tag 3)! Regelung: ALG I weiter für
bis zu 6 Wochen bei derselben Erkrankung, danach
Krankengeld von Krankenkasse (niedriger, ca. 70% Brutto). Meldepflicht: Tag 1-3 Krankmeldung bei Arbeitsagentur (telefonisch/online), ab Tag 3
AU-Bescheinigung vom Arzt einreichen. Über 6 Wochen: Krankengeld bei Krankenkasse beantragen. Während Krankheit:
keine Bewerbungspflicht, keine Termine. Nach Genesung: arbeitsfähig melden.

Benötigte Unterlagen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Ärztliche Bescheinigung über Ihre Krankheit (gelber Schein oder eAU).
Wo bekommen: Vom Arzt bei Krankschreibung.
Ab wann: Ab Tag 3 der Arbeitsunfähigkeit einreichen.
Form: Per Post (Einschreiben!), per eAU (elektronisch vom Arzt übermittelt), oder Online-Portal hochladen.
Wichtig: Verspätete Meldung kann zu Zahlungsstopp führen!
Praxistipp: Schicken Sie AU sofort per Einschreiben oder laden Sie im Online-Portal hoch – so haben Sie einen Nachweis.
Zuständig: Sie selbst und Arzt
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12

Übergang zu neuem Job oder Bürgergeld organisieren

Organisieren Sie den
Übergang:
Neuer Job gefunden = Jobbeginn sofort melden (Veränderungsmitteilung), ALG I endet Tag vor Jobbeginn, Restanspruch bleibt 4 Jahre gültig.
ALG I läuft aus = ca. 3 Monate vorher
Bürgergeld beantragen (siehe Checklist 2), sonst droht Einkommenslücke! Arbeitsagentur informiert rechtzeitig über Ende.

Optionale Unterlagen

Arbeitsvertrag neuer Job
Bei neuem Job gefunden. Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers.
Wofür: Nachweis für Ende des ALG-I-Bezugs.
Wichtig: Jobbeginn sofort melden (Formular Veränderungsmitteilung)! ALG I endet am Tag vor Jobbeginn.
Praxistipp: Restanspruch an ALG I bleibt 4 Jahre gültig – falls Sie erneut arbeitslos werden, können Sie darauf zurückgreifen.
Bürgergeld-Antrag
Bei Auslaufen des ALG-I-Anspruchs ohne neuen Job. Antrag auf Bürgergeld (früher Hartz IV).
Wo bekommen: Beim Jobcenter (nicht Arbeitsagentur!) vor Ort oder online.
Wann: 2-3 Monate vor Ende des ALG I beantragen (vermeidet Zahlungslücke).
Wichtig: Bürgergeld wird ab dem Tag nach ALG-I-Ende gezahlt – aber nur bei rechtzeitigem Antrag!
Praxistipp: Lassen Sie sich vom Jobcenter beraten, bevor Sie Antrag stellen – so vermeiden Sie Fehler und Verzögerungen.
Zuständig: Sie selbst
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13

Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag verstehen

Ein
Aufhebungsvertrag löst grundsätzlich eine
12-wöchige Sperrzeit aus (§159 SGB III) – in dieser Zeit wird kein ALG I gezahlt.
Kein Sperrzeitgrund liegt jedoch vor, wenn ein 'wichtiger Grund' besteht. Ein wichtiger Grund ist z.B. gegeben, wenn der Arbeitgeber ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte oder die vereinbarte Abfindung nicht mehr als
0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt. Wichtig: Die Sperrzeit kürzt nicht nur den Beginn des ALG I, sondern
reduziert den gesamten Anspruch dauerhaft um 1/4. Das bedeutet: Wer bei einem Jahresanspruch eine 12-wöchige Sperrzeit hat, verliert 3 Monate ALG I endgültig.
Praxistipp: Klären Sie VOR Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags bei der Arbeitsagentur, ob ein wichtiger Grund vorliegt – eine telefonische Vorklärung (0800 4 5555 00) ist möglich und kostenlos.

Benötigte Unterlagen

Aufhebungsvertrag
Der unterzeichnete Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber (Inhalt: Beendigungsdatum, Abfindungshöhe, Freistellung, Zeugnis).
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber.
Wichtig: Reichen Sie den Aufhebungsvertrag vollständig bei der Arbeitsagentur ein – dieser prüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Sperrzeit ausschließt.
Praxistipp: Achten Sie auf die Abfindungshöhe: Bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr gilt als 'angemessen' und begünstigt die Anerkennung eines wichtigen Grundes.
Nachweise für wichtigen Grund (falls vorhanden)
Belege, dass ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorlag (z.B. Kündigungsandrohung des Arbeitgebers, Nachweis drohender Betriebsänderung, Sozialplanunterlagen).
Wo bekommen: Aus Ihrer Korrespondenz mit dem Arbeitgeber, ggf. Betriebsrat-Protokolle, schriftliche Ankündigungen des Arbeitgebers.
Kosten: Kostenlos.
Wichtig: Je mehr schriftliche Belege, desto besser die Chancen auf Anerkennung des wichtigen Grundes.
Praxistipp: Auch eine E-Mail des Arbeitgebers, die eine bevorstehende Entlassung andeutet, kann als Nachweis dienen – sichern Sie alle digitalen Belege.
Zuständig: Sie selbst / Arbeitsagentur
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14

Sperrzeit-Verkürzung prüfen (§159 Abs. 3 SGB III)

In bestimmten Fällen verkürzt sich die Sperrzeit automatisch, auch wenn kein vollständiger wichtiger Grund vorliegt.
§159 Abs. 3 SGB III sieht Folgendes vor: Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin in absehbarer Zeit geendet (z.B. bei einem befristeten Vertrag mit bekanntem Enddatum), so ist die Sperrzeit auf die Zeit begrenzt, die bis zu diesem Ende verblieben wäre –
maximal jedoch 6 Wochen. Konkrete Verkürzungsregeln: Hätte der Vertrag in
6 Wochen geendet → Sperrzeit nur
3 Wochen. Hätte der Vertrag in
12 Wochen geendet → Sperrzeit nur
6 Wochen. Dies ist typisch für
befristete Verträge, bei denen das Enddatum feststand und der Aufhebungsvertrag kurz vor diesem Datum geschlossen wurde.
Praxistipp: Legen Sie der Arbeitsagentur die Befristungsunterlagen (Arbeitsvertrag mit Enddatum oder Änderungsvertrag) vor – die Verkürzung erfolgt nicht automatisch, sondern muss aktiv geltend gemacht werden.

Benötigte Unterlagen

Befristeter Arbeitsvertrag mit Enddatum
Ihr Arbeitsvertrag mit klar festgelegtem Beendigungsdatum (oder letzter Verlängerungsvertrag mit Enddatum).
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen.
Wichtig: Das Enddatum des befristeten Vertrags ist der entscheidende Nachweis für die Sperrzeitverkürzung nach §159 Abs. 3 SGB III.
Praxistipp: Reichen Sie den Vertrag zusammen mit dem Aufhebungsvertrag ein und weisen Sie die Arbeitsagentur ausdrücklich auf §159 Abs. 3 SGB III hin – nicht alle Sachbearbeiter kennen diese Verkürzungsregel.
Zuständig: Sie selbst / Arbeitsagentur
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15

Ruhen des ALG I bei Abfindung prüfen (§158 SGB III)

Achtung: Das Ruhen des ALG I nach §158 SGB III ist
etwas anderes als eine Sperrzeit! Beim Ruhen besteht der ALG-I-Anspruch vollständig – er wird nur
zeitlich aufgeschoben. Die Anspruchsdauer bleibt dabei
unverändert. Das Ruhen greift, wenn: das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde (also z.B. im Aufhebungsvertrag eine kürzere als die gesetzliche/tarifliche Kündigungsfrist vereinbart wurde),
und eine
Abfindung gezahlt wurde.
Berechnung: 60% der Abfindung ÷ Tagesgehalt = Ruhetage (maximal 1 Jahr). Bei langer Betriebszugehörigkeit oder hohem Alter wird der Prozentsatz auf bis zu 25% reduziert (Begünstigung).
Mindestanrechnung: 25% der Abfindung werden stets angerechnet. Wenn die
volle Kündigungsfrist eingehalten wurde, greift §158 SGB III nicht – kein Ruhen.
Praxistipp: Stimmen Sie bei Aufhebungsvertragsverhandlungen darauf ab, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird (auch wenn Sie freigestellt werden) – damit entfällt das Ruhen nach §158 SGB III vollständig und ALG I kann sofort nach Ende der Kündigungsfrist fließen.

Benötigte Unterlagen

Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung
Der Aufhebungsvertrag mit Angaben zu Abfindungshöhe und vereinbartem Beendigungsdatum (inkl. Informationen über eingehaltene oder verkürzte Kündigungsfrist).
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber.
Wichtig: Die Arbeitsagentur prüft, ob die gesetzliche/tarifliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Bei Verkürzung + Abfindung greift §158 SGB III.
Praxistipp: Lassen Sie die Ruhensdauer von der Arbeitsagentur berechnen – das geht online über die Selbstauskunft oder telefonisch.
Letzter Gehaltsnachweis (Tagesgehalt-Berechnung)
Letzter Gehaltsnachweis (Lohnabrechnung) zur Berechnung des Tagesgehalts für die Ruhensdauer.
Wo bekommen: Von Ihrem letzten Arbeitgeber (Schlusslohnabrechnung).
Formel: 60% der Abfindung ÷ Tagesgehalt = Ruhetage.
Wichtig: Die Arbeitsagentur berechnet die Ruhensdauer selbst – Ihr Tagesgehalt wird aus der Arbeitsbescheinigung entnommen.
Praxistipp: Prüfen Sie selbst, ob die Berechnung stimmt: Tagesgehalt = Monatslohn × 12 ÷ 365. Bei Fehler Widerspruch binnen 4 Wochen!
Zuständig: Sie selbst / Arbeitsagentur
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📋 Bürgergeld beantragen (ALG 2 / Grundsicherung SGB II)

Nach Ablauf von Arbeitslosengeld IOhne ALG-I-Anspruch (zu kurz gearbeitet)Aufstocker (Einkommen reicht nicht zum Leben)Erstantrag (noch nie Sozialleistungen bezogen)
1

Anspruch auf Bürgergeld prüfen (Bedürftigkeit)

Prüfen Sie Ihren
Anspruch auf Bürgergeld (früher Hartz IV). Voraussetzungen: 15-67 Jahre alt, mindestens
3 Stunden täglich arbeitsfähig, Wohnsitz Deutschland,
bedürftig (Einkommen + Vermögen reichen nicht). Regelsatz 2026:
563 EUR/Monat für Alleinstehende plus Wohn-/Heizkosten.
Wichtig: Bürgergeld ist NICHT an Arbeitslosenversicherungs-Einzahlungen gebunden – auch ohne je gearbeitet zu haben möglich!
Zuständig: Sie selbst
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2

Bedarfsgemeinschaft klären (wer gehört dazu?)

Klären Sie Ihre
Bedarfsgemeinschaft: Zur BG gehören Sie selbst, Ehe-/Lebenspartner (auch unverheiratet), Kinder unter 25 im Haushalt.
Alle Personen müssen Einkommen und Vermögen offenlegen und füreinander einstehen! Verdient Partner genug: kein Bürgergeld-Anspruch. Mitbewohner oder volljährige Kinder mit eigenem Haushalt zählen NICHT zur BG.
Zuständig: Sie selbst
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3

Bürgergeld-Antrag beim Jobcenter stellen (persönlich oder online)

Den Bürgergeld-Antrag stellen Sie beim Jobcenter an Ihrem Wohnort. Drei Wege: 1) Online-Antrag über www.arbeitsagentur.de/eservices (einfachste und schnellste Variante, Registrierung erforderlich), 2) Persönlich im Jobcenter (Termin vereinbaren, Formulare vor Ort ausfüllen), 3) Per Post (Formulare herunterladen von www.arbeitsagentur.de, ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben, einschicken).

Benötigte Unterlagen

Antrag auf Bürgergeld (Hauptformular)
Hauptantrag auf Bürgergeld (SGB II).
Wo bekommen: Jobcenter oder online zum Download auf www.arbeitsagentur.de.
Umfang: 4-8 Seiten Hauptantrag plus Anlagen (Anlage EK für Einkommen, Anlage VM für Vermögen, Anlage KI für Kinder).
Inhalt: Persönliche Daten, Bedarfsgemeinschaft, Wohnkosten, Einkommen, Vermögen.
Wichtig: Füllen Sie den Antrag vollständig aus - fehlende Angaben verzögern die Bearbeitung und Zahlung!
Praxistipp: Nutzen Sie den Online-Antrag - er führt Sie Schritt für Schritt durch und prüft Vollständigkeit automatisch.
Personalausweis
Gültiger deutscher Personalausweis oder Reisepass.
Wo: Immer dabei haben.
Wichtig: Jobcenter prüft Identität und Wohnsitz.
Praxistipp: Personalausweis ist einfacher als Reisepass + Meldebescheinigung!
Mietvertrag oder Mietbescheinigung
Nachweis über Ihre Wohnkosten.
Wo bekommen: Original-Mietvertrag aus Ihren Unterlagen oder Mietbescheinigung vom Vermieter.
Enthält: Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten.
Wichtig: Jobcenter übernimmt Kosten nur bis Angemessenheitsgrenze.
Praxistipp: Bei WG Kopie des Hauptmietvertrags + Untermietvertrag mitbringen!

Optionale Unterlagen

Arbeitsvertrag/Kündigung
Arbeitsvertrag (wenn beschäftigt) oder Kündigungsschreiben (wenn arbeitslos).
Wo bekommen: Von Ihrem Arbeitgeber.
Wichtig: Bei laufendem Arbeitsverhältnis: Arbeitsvertrag + letzte 3 Gehaltsabrechnungen einreichen. Bei Kündigung: Kündigungsschreiben + Aufhebungsvertrag falls vorhanden.
Praxistipp: Auch bei befristetem Vertrag einreichen - zeigt, wann Einkommen endet.
Meldebescheinigung
Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt.
Wo bekommen: Einwohnermeldeamt/Bürgeramt.
Kosten: 5-10 EUR.
Wofür: Wohnsitznachweis, falls Adresse im Personalausweis nicht aktuell oder bei Unstimmigkeiten.
Praxistipp: Oft reicht der Personalausweis mit aktueller Adresse - Meldebescheinigung nur bei Unstimmigkeiten nötig.
Krankenversicherungsnachweis
Krankenversicherungskarte oder Nachweis über Versicherungsstatus.
Wo bekommen: Von Ihrer Krankenkasse.
Wichtig: Bei Bürgergeld werden Sie automatisch krankenversichert, wenn keine Versicherung besteht - Jobcenter meldet Sie bei Krankenkasse an.
Praxistipp: Kopie der Versichertenkarte beilegen - zeigt Ihren aktuellen Versicherungsstatus.
Zuständig: Sie selbst
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Unterlagen für Bürgergeld-Antrag zusammenstellen

Für den Bürgergeld-Antrag benötigen Sie umfangreiche Unterlagen:
Personalausweis (alle Personen), Mietvertrag + Nebenkostenabrechnung,
Kontoauszüge letzte 3 Monate (alle Konten!), Einkommensnachweise letzte 6 Monate,
Vermögensnachweise (Sparbücher, Depots, Versicherungen), bei Kindern: Geburtsurkunden + Schulbescheinigungen + Kindergeldbescheid. Fehlende Unterlagen verzögern Bearbeitung!

Benötigte Unterlagen

Personalausweis
Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen oder beim Bürgeramt beantragen.
Kosten: Bei Neubeantragung ca. 37 EUR.
Praxistipp: Prüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit – abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert.
Mietvertrag
Aktueller Mietvertrag Ihrer Wohnung.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (Kopie vom Vermieter bei Verlust).
Wichtig: Muss Kaltmiete, Nebenkosten und Wohnfläche ausweisen.
Praxistipp: Fügen Sie auch die letzte Nebenkostenabrechnung bei – so kann das Jobcenter/Sozialamt Heizkosten korrekt berechnen.
Kontoauszüge
Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate.
Wo bekommen: Online-Banking, Kontoauszugsdrucker oder bei Ihrer Bank.
Wichtig: ALLE Konten angeben (auch Sparbücher, Gemeinschaftskonten)! Verschweigen gilt als Betrug.
Praxistipp: Schwärzen Sie sensible Daten (nicht relevante Transaktionen) – das ist erlaubt, erleichtert aber Lesbarkeit.
Einkommensnachweise
Nachweise über alle Einkommen der letzten 6 Monate.
Form: Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeldbescheide, Unterhaltsnachweise, Kontoauszüge bei Selbstständigkeit.
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber, Rentenversicherung, Familienkasse.
Praxistipp: Auch unregelmäßige Einkünfte (Bonuszahlungen, Steuerrückerstattungen) angeben – Verschweigen führt zu Rückforderungen!
Vermögensnachweise
Nachweise über Ihr gesamtes Vermögen.
Form: Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge, Lebensversicherungen (Rückkaufswert), Kfz-Brief, Grundbuchauszug bei Immobilien.
Wo bekommen: Von Banken, Versicherungen, Grundbuchamt.
Wichtig: ALLES angeben – Datenabgleich erfolgt automatisch!
Praxistipp: Selbstgenutzte Immobilie (angemessen) und ein Auto (bis ca. 15.000 EUR) zählen meist NICHT zum anrechenbaren Vermögen.
Zuständig: Sie selbst
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5

Vermögen und Schonvermögen richtig angeben

Beim Bürgergeld-Antrag müssen Sie Ihr
gesamtes Vermögen offenlegen: Bargeld, Konten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Immobilien, Fahrzeuge.
Schonvermögen erste 12 Monate (Karenzzeit, aktuell geltendes Recht): 40.000 EUR (1. Person) + 15.000 EUR (weitere Personen). Selbstgenutzte Immobilie (angemessen) + ein Auto (bis 15.000 EUR) bleiben anrechnungsfrei.
Verschweigen = Betrug mit Rückforderung!
Geplante Reform – Karenzzeit (Stand Feb. 2026, noch nicht Gesetz): Ein Gesetzentwurf sieht vor, die Karenzzeit ab 01.07.2026 abzuschaffen. Statt der bisherigen erhöhten Freibeträge in den ersten 12 Monaten sind dann
altersgestaffelte Freibeträge geplant – also keine einheitlichen 15.000 EUR für alle, sondern unterschiedliche Beträge je nach Lebensalter. Der Bundestag soll voraussichtlich März 2026 abstimmen – das Gesetz ist noch
nicht verabschiedet.
Hinweis Reform (Stand Feb. 2026): Dasselbe Gesetzgebungspaket sieht eine Umbenennung von 'Bürgergeld' in 'Grundsicherungsgeld' vor. Inkrafttreten frühestens ab 1. Juli 2026, sofern das Gesetz verabschiedet wird.

Benötigte Unterlagen

Vermögensnachweise
Nachweise über Ihr gesamtes Vermögen.
Form: Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge, Lebensversicherungen (Rückkaufswert), Kfz-Brief, Grundbuchauszug bei Immobilien.
Wo bekommen: Von Banken, Versicherungen, Grundbuchamt.
Wichtig: ALLES angeben – Datenabgleich erfolgt automatisch!
Praxistipp: Selbstgenutzte Immobilie (angemessen) und ein Auto (bis ca. 15.000 EUR) zählen meist NICHT zum anrechenbaren Vermögen.
🔍 Länder-Hinweis: WICHTIG: Ab 1. Juli 2026 entfällt die Karenzzeit bundesweit – Vermögen wird dann ab Tag 1 mit nur 15.000 EUR Freibetrag pro Person geprüft (statt 40.000 EUR im ersten Jahr). HINWEIS REFORM: Kabinettsbeschluss 17.12.2025 sieht Umbenennung 'Bürgergeld' → 'Grundsicherungsgeld' vor; Bundestag-Abstimmung geplant März 2026, noch nicht verabschiedet (Stand: Feb. 2026).
Zuständig: Sie selbst
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6

Bewilligungsbescheid prüfen und Regelsätze verstehen

Nach 4-8 Wochen erhalten Sie den
Bewilligungsbescheid vom Jobcenter. Enthält: monatliche Höhe (Regelsatz + Wohnkosten), Bewilligungszeitraum (meist 6-12 Monate), Regelbedarfsstufe je Person.
Regelsätze 2026: Alleinstehende 563 EUR, Paare je 506 EUR, Kinder 0-5 J. 357 EUR, 6-13 J. 390 EUR, 14-17 J. 471 EUR, junge Erwachsene 18-24 im Elternhaushalt 451 EUR. Zusätzlich: Miete/Heizkosten (angemessen), ggf. Mehrbedarfe.
Prüfen Sie genau – bei Fehlern Widerspruch binnen 4 Wochen!

Benötigte Unterlagen

Bewilligungsbescheid Bürgergeld
Offizieller Bescheid des Jobcenters mit monatlicher Höhe und Bewilligungszeitraum Ihres Bürgergelds.
Wo bekommen: Per Post vom Jobcenter nach Prüfung Ihrer Unterlagen.
Dauer: 4-8 Wochen (Großstädte bis 14 Wochen).
Wichtig: Prüfen Sie alle Beträge genau (Regelsatz + Wohnkosten) – Fehler kommen vor!
Praxistipp: Berechnen Sie selbst mit einem Online-Bürgergeld-Rechner nach. Bei Fehlern Widerspruch innerhalb von 4 Wochen einlegen!
🔍 Länder-Hinweis: Bearbeitungszeit Bürgergeld-Antrag: Ländlich 4-6 Wochen, Großstadt 8-14 Wochen (Berlin, Hamburg, München). In Härtefällen kann Eilbescheid beantragt werden.
Zuständig: Jobcenter
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7

Kooperationsplan unterschreiben (Eingliederungsvereinbarung)

Das Jobcenter lädt Sie zu einem persönlichen Gespräch ein, in dem ein Kooperationsplan (früher Eingliederungsvereinbarung) erstellt wird. Dieser legt fest: wie viele Bewerbungen Sie pro Monat schreiben müssen (meist 5-15), welche Qualifikationsmaßnahmen Sie besuchen sollen, welche Tätigkeiten Sie annehmen müssen (auch geringer bezahlt als früher), in welchem Umkreis Sie sich bewerben müssen (bundesweit, wenn zumutbar).
Aktueller Rechtsstand (Feb. 2026): Der Kooperationsplan selbst ist kein eigenständiger Sanktionsauslöser – Sanktionen entstehen aus separaten Verwaltungsakten bei konkreten Pflichtverletzungen (z.B. versäumte Termine, abgelehnte Jobangebote). Maximale Sanktionshöhe:
30% Kürzung des Regelbedarfs (BVerfG-Urteil 2019 begrenzt härtere Einschnitte). Kaskade: 1. Pflichtverletzung: 10% Kürzung für 1 Monat, 2. Pflichtverletzung: 20% Kürzung, 3. Pflichtverletzung: 30% Kürzung.
Geplante Reform ab 01.07.2026 (Stand Feb. 2026, noch nicht Gesetz): Laut Gesetzentwurf soll die Kaskade verschärft werden: 30% Kürzung bereits beim 2. versäumten Termin, beim 3. Versäumnis vollständige Streichung des Bürgergelds möglich; die Miete soll in diesem Fall direkt an den Vermieter überwiesen werden. Diese Regelungen sind noch
nicht verabschiedet – bis zum Inkrafttreten gilt der oben beschriebene aktuelle Rechtsstand.

Benötigte Unterlagen

Kooperationsplan
Verbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Jobcenter über Pflichten und Leistungen (früher Eingliederungsvereinbarung).
Wo bekommen: Im persönlichen Gespräch beim Jobcenter – Sie unterschreiben das Dokument vor Ort.
Inhalt: Bewerbungspflichten, Qualifizierungsmaßnahmen, zumutbare Tätigkeiten, Suchradius.
Wichtig: Unterschreiben Sie nur, was Sie realistisch erfüllen können – bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen!
Praxistipp: Sie dürfen Änderungen verlangen – der Plan ist verhandelbar. Unzumutbare Forderungen sofort ansprechen.
Zuständig: Jobcenter und Sie selbst
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8

Miete und Heizkosten: Angemessenheit prüfen

Das Jobcenter übernimmt Ihre Miet- und Heizkosten – aber nur, wenn diese 'angemessen' sind. Was ist angemessen? Richtet sich nach örtlichen Mietspiegel und Haushaltsgröße. Beispiel Berlin 2026: 1 Person ca. 500-600 EUR Kaltmiete, 2 Personen ca. 700-800 EUR, 3 Personen ca. 900-1.000 EUR (variiert stark je nach Stadt!). Übernahme erfolgt nur für angemessene Wohnfläche: 1 Person 45-50 qm, 2 Personen 60-65 qm, 3 Personen 75-80 qm, +15 qm pro weiterer Person.

Benötigte Unterlagen

Mietvertrag
Aktueller Mietvertrag Ihrer Wohnung.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (Kopie vom Vermieter bei Verlust).
Wichtig: Muss Kaltmiete, Nebenkosten und Wohnfläche ausweisen.
Praxistipp: Fügen Sie auch die letzte Nebenkostenabrechnung bei – so kann das Jobcenter/Sozialamt Heizkosten korrekt berechnen.
Nebenkostenabrechnung
Letzte jährliche Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (vom Vermieter jährlich zugesandt).
Inhalt: Aufschlüsselung aller Nebenkosten inkl. Heizung, Wasser, Müll.
Wichtig: Heizkosten sind separat nachzuweisen – aktuelle Abrechnung mitbringen.
Praxistipp: Falls Sie keine aktuelle Abrechnung haben, fragen Sie beim Vermieter nach – das ist Ihr Recht als Mieter.
🔍 Länder-Hinweis: Angemessene Mieten variieren stark regional: München/Frankfurt sehr hoch (800-1.000 EUR für 1 Person), ländliche Regionen in Ostdeutschland deutlich niedriger (350-450 EUR). Jobcenter orientieren sich an örtlichen Mietspiegeln.
Zuständig: Jobcenter
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9

Mehrbedarf beantragen (falls zutreffend)

Neben dem Regelsatz können Sie Mehrbedarf beantragen, wenn Sie zu einer bestimmten Gruppe gehören. Anerkannte Mehrbedarfe: Alleinerziehende (12-60% des Regelsatzes, je nach Anzahl/Alter der Kinder), Schwangere ab 13. Woche (17% des Regelsatzes = ca. 96 EUR), Menschen mit Behinderung (GdB ab 80 mit Merkzeichen G oder aG: 35% des Regelsatzes = ca.

Benötigte Unterlagen

Nachweise für Mehrbedarf
Je nach Art des Mehrbedarfs unterschiedliche Nachweise: Geburtsurkunden der Kinder (Alleinerziehende), Mutterpass (Schwangere ab 13. Woche), Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen (Behinderung GdB 80+), ärztliches Attest mit Diagnose (kostenaufwändige Ernährung).
Wo bekommen: Standesamt (Geburtsurkunden), Gynäkologe (Mutterpass), Versorgungsamt (Schwerbehindertenausweis), Hausarzt/Facharzt (Attest).
Kosten: Attest ca. 20-50 EUR, andere Dokumente meist kostenlos.
Praxistipp: Beantragen Sie alle Mehrbedarfe, auf die Sie Anspruch haben – viele Berechtigte wissen nichts davon!
Zuständig: Sie selbst
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10

Zuverdienst und Freibeträge: Was darf ich behalten?

Sie dürfen neben dem Bürgergeld arbeiten – ein Teil des Einkommens wird angerechnet, ein Teil bleibt Ihnen als Freibetrag. Freibeträge 2026: 100 EUR/Monat (brutto) sind immer anrechnungsfrei, von 100-520 EUR: 20% anrechnungsfrei, von 520-1.000 EUR: 30% anrechnungsfrei, ab 1.000 EUR: 10% anrechnungsfrei (bis max. 1.200 EUR bzw. 1.500 EUR mit Kind).

Benötigte Unterlagen

Lohnabrechnungen
Lohnabrechnungen (Gehaltszettel) aller Jobs der letzten Monate.
Wo bekommen: Von Ihrem Arbeitgeber (monatlich zugesandt oder im Mitarbeiter-Portal).
Wichtig: Alle Arbeitsverhältnisse angeben – auch Minijobs und Nebenjobs!
Praxistipp: Sammeln Sie alle Abrechnungen systematisch – Jobcenter prüft rückwirkend bis zu 6 Monate. Schwärzen Sie für Sie nicht relevante Positionen, wenn gewünscht.
Veränderungsmitteilung
Formular zur Meldung von Einkommens- oder Lebensänderungen an das Jobcenter.
Wo bekommen: Vom Jobcenter (vor Ort, per Post anfordern oder im Online-Portal herunterladen).
Wann: Sofort bei jeder Änderung (Einkommen, Haushalt, Adresse, neuer Job).
Wichtig: Verschweigen von Einkommensänderungen ist Betrug und führt zu Rückforderungen!
Praxistipp: Füllen Sie das Formular aus, sobald sich etwas ändert – nicht erst am Monatsende.
Zuständig: Sie selbst
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11

Weiterbewilligung rechtzeitig beantragen

Bürgergeld wird immer nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt (meist 6-12 Monate). Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen (Folgeantrag). Das Jobcenter informiert Sie ca. 2 Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums und sendet Ihnen Formulare zu. Füllen Sie den Folgeantrag vollständig aus und reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein (wie beim Erstantrag: Kontoauszüge, Einkommensnachweise, etc.).

Benötigte Unterlagen

Weiterbewilligungsantrag
Antrag auf Verlängerung (Folgeantrag) des Bürgergelds nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Wo bekommen: Vom Jobcenter zugesandt (ca. 2 Monate vor Ende), oder online über www.arbeitsagentur.de, oder vor Ort.
Wann: Ca. 2-3 Monate vor Ablauf stellen – sonst droht Zahlungslücke!
Wichtig: Wie ein neuer Antrag: alle Angaben aktualisieren und neue Nachweise einreichen.
Praxistipp: Markieren Sie das Ende Ihres Bewilligungszeitraums im Kalender!
aktuelle Nachweise
Aktuelle Belege für den Weiterbewilligungsantrag: Kontoauszüge der letzten 3 Monate (alle Konten), aktuelle Lohnabrechnungen oder Rentenbescheide, aktueller Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung.
Wo bekommen: Online-Banking oder Bank (Kontoauszüge), Arbeitgeber/Rentenversicherung (Einkommensnachweise), Vermieter (Wohnkosten).
Praxistipp: Sammeln Sie Nachweise laufend – so sind Sie beim Folgeantrag sofort bereit.
Zuständig: Sie selbst
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12

Übergang in Arbeit oder andere Sozialleistungen planen

Ziel des Bürgergelds ist immer die Rückkehr in Arbeit. Planen Sie den Übergang: Szenario 1: Job gefunden – Melden Sie Jobbeginn sofort dem Jobcenter (Veränderungsmitteilung), Bürgergeld endet mit Monat vor Jobbeginn, bei niedrigem Einkommen: Aufstocker-Bürgergeld möglich (Einkommen + reduziertes Bürgergeld).

Benötigte Unterlagen

Arbeitsvertrag oder Rentenantrag
Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers (bei Jobstart) oder Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (bei Rentenbeginn).
Wo bekommen: Arbeitsvertrag vom neuen Arbeitgeber; Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (online, per Post oder vor Ort).
Wichtig: Jobbeginn sofort dem Jobcenter melden (Veränderungsmitteilung) – Bürgergeld endet sonst nicht rechtzeitig!
Praxistipp: Stellen Sie Rentenanträge frühzeitig (3-6 Monate vorher) – Bearbeitungszeiten sind lang.
Zuständig: Sie selbst
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13

Mietobergrenze und Kostensenkungsverfahren

Das Jobcenter übernimmt Ihre Unterkunftskosten nur bis zur
angemessenen Miete (Richtwerte nach §22 Abs. 1 SGB II). Ist Ihre Miete zu hoch, schickt das Jobcenter eine
schriftliche Kostensenkungsaufforderung. Ab Zugang dieser Aufforderung läuft eine
6-monatige Frist (§22 Abs. 1 S. 6 SGB II), in der das Jobcenter Ihre tatsächliche Miete noch vollständig übernimmt. Nach Ablauf der 6 Monate: Nur noch die angemessene Miete wird übernommen. Die
Differenz zwischen tatsächlicher und angemessener Miete müssen Sie selbst aus dem Regelsatz zahlen.
Ausnahme: Wenn Sie nachweislich keine günstigere Wohnung finden konnten (trotz aktiver Suche), kann das Jobcenter die Übergangszeit verlängern oder die höhere Miete weiter anerkennen. Dokumentieren Sie Ihre erfolglosen Wohnungssuchen schriftlich (Portale, Vermieterabsagen).
Praxistipp: Reagieren Sie sofort auf eine Kostensenkungsaufforderung – starten Sie aktiv die Wohnungssuche und dokumentieren Sie jede Anfrage und Absage. Das schützt Sie davor, dass die Differenz dauerhaft aus dem Regelsatz bezahlt werden muss.

Benötigte Unterlagen

Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters
Schriftliches Schreiben des Jobcenters, das Sie auffordert, Ihre Unterkunftskosten zu senken, weil Ihre Miete die Angemessenheitsgrenze überschreitet.
Wo bekommen: Wird vom Jobcenter per Post zugeschickt.
Wichtig: Ab Zugang dieses Schreibens beginnt die 6-Monats-Frist – das genaue Eingangsdatum notieren und beweissicher dokumentieren (Einschreiben-Rückschein oder eigenes Empfangsprotokoll)!
Praxistipp: Legen Sie das Schreiben nicht beiseite – handeln Sie sofort: Suche beginnen, Suche dokumentieren, ggf. Widerspruch einlegen, wenn Sie die Richtwerte des Jobcenters für falsch halten.
Nachweis der Wohnungssuche
Dokumentation Ihrer Bemühungen, eine günstigere Wohnung zu finden.
Form: Ausdrucke von Online-Anfragen (ImmoScout, Immowelt), schriftliche Absagen von Vermietern, E-Mails, Screenshots, ggf. Bestätigungen von Wohnungsvermittlern.
Wo bekommen: Selbst zusammenstellen.
Wichtig: Je lückenloser die Dokumentation, desto besser Ihre Chancen, dass das Jobcenter die tatsächliche Miete weiter anerkennt, wenn keine günstigere Wohnung verfügbar war.
Praxistipp: Legen Sie ab dem Tag der Kostensenkungsaufforderung eine Akte an – mindestens 5–10 Wohnungsanfragen pro Monat belegen aktive Suche.
🔍 Länder-Hinweis: Angemessene Mieten variieren stark regional: München/Frankfurt sehr hoch (800–1.000 EUR für 1 Person), ländliche Regionen in Ostdeutschland deutlich niedriger (350–450 EUR). Jobcenter orientieren sich an örtlichen Mietspiegeln – die Richtwerte werden regional festgelegt und können vor Gericht angefochten werden.
Zuständig: Jobcenter
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14

Vorläufige Bewilligung und mögliche Rückforderung verstehen

Das Jobcenter erlässt bei unklarem Einkommen häufig
vorläufige Bescheide (§ 41a SGB II). Das bedeutet: Das Bürgergeld wird vorerst basierend auf einer Schätzung oder einem Mindestbetrag ausgezahlt. Nach Einkommensklärung (z.B. nach Ende befristeter Beschäftigung, nach Jahresabschluss bei Selbstständigen) ergeht ein
abschließender Bescheid: Lagen die Zahlungen zu hoch →
Rückforderung des Differenzbetrags. Lagen sie zu niedrig →
Nachzahlung. Frist für abschließenden Bescheid: innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (§ 41a Abs. 5 SGB II). Betroffene müssen nach Aufforderung aktuelle Einkommensnachweise einreichen – Nicht-Reagieren führt zu Rückforderung auf Basis der Schätzung.
Praxistipp: Reichen Sie Einkommensänderungen immer sofort beim Jobcenter ein – sowohl positive (mehr Einkommen → weniger Bürgergeld nötig) als auch negative (weniger Einkommen → mehr Bürgergeld möglich). Das verhindert unerwartete Rückforderungen.

Benötigte Unterlagen

Einkommensnachweise
Aktuelle Einkommensnachweise zur Vorlage beim Jobcenter nach Aufforderung oder nach Klärung der Einkommenssituation.
Form: Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid (bei Selbstständigen), Kontoauszüge.
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber (Gehaltsabrechnungen), Finanzamt (Steuerbescheid), Bank (Kontoauszüge).
Wichtig: Reagieren Sie auf Anforderungen des Jobcenters fristgerecht – Nichtreagieren führt zu Rückforderung auf Schätzbasis!
Praxistipp: Melden Sie Einkommensänderungen proaktiv, ohne auf Aufforderung zu warten – das spart Ärger und verhindert Rückforderungen.
Zuständig: Jobcenter, Sie selbst
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📋 Sozialhilfe beantragen (Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII)

Dauerhaft erwerbsgemindert (weniger als 3 Stunden/Tag arbeitsfähig)Überbrückung bis zur Rente oder anderen LeistungenIm Pflegeheim (Hilfe zur Pflege)
1

Unterschied zwischen Sozialhilfe und Bürgergeld verstehen

Verstehen Sie den
Unterschied:
Bürgergeld (SGB II) für Erwerbsfähige (mind. 3 Std/Tag arbeitsfähig), Zuständigkeit Jobcenter.
Sozialhilfe (SGB XII) für NICHT Erwerbsfähige (unter 3 Std/Tag wegen Krankheit/Behinderung), Zuständigkeit Sozialamt. Höhe identisch (563 EUR Regelsatz 2026), ABER: bei Sozialhilfe
keine Bewerbungspflicht! Arten: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter/Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege.
Zuständig: Sie selbst
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2

Erwerbsfähigkeit medizinisch klären lassen

Für Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) müssen Sie nachweisen, dass Sie NICHT erwerbsfähig sind – d.h. aus gesundheitlichen Gründen weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. Das Sozialamt beauftragt ein ärztliches Gutachten (meist durch Sozialmedizinischen Dienst). Das Gutachten prüft: Ihre aktuellen Erkrankungen und Behinderungen, Ihre Leistungsfähigkeit im Berufsleben, ob und wie lange Sie voraussichtlich nicht arbeitsfähig sind.

Benötigte Unterlagen

Ärztliche Atteste
Ärztliche Atteste, Befunde und Arztbriefe über Ihre Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen.
Wo bekommen: Von Ihrem Hausarzt, Facharzt oder aus dem Krankenhaus.
Kosten: Attest ca. 20-50 EUR (Kassenattest günstiger), Befundkopien meist 0-20 EUR.
Wichtig: Alle relevanten Erkrankungen und Einschränkungen dokumentieren lassen – je vollständiger, desto besser!
Praxistipp: Sammeln Sie alle Arztbriefe und Befunde über Jahre – legen Sie eine eigene Gesundheitsakte an.
Zuständig: Sozialmedizinischer Dienst und Ihre Ärzte
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3

Sozialhilfe-Antrag beim Sozialamt stellen

Den Sozialhilfe-Antrag stellen Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde (nicht beim Jobcenter!). Wichtig: Anders als beim Bürgergeld kann Sozialhilfe auch OHNE Antrag gewährt werden, wenn das Sozialamt von Ihrer Hilfebedürftigkeit erfährt (z.B. durch Krankenhäuser, Pflegeheime). Dennoch ist ein Antrag sinnvoll, um Ansprüche zu sichern.

Benötigte Unterlagen

Sozialhilfe-Antrag
Offizieller Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII).
Wo bekommen: Beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde (vor Ort, per Post oder teilweise online).
Inhalt: Persönliche Daten, Gesundheitszustand, Einkommens- und Vermögensangaben, Wohnkosten.
Kosten: Kostenlos.
Praxistipp: Lassen Sie sich beim Sozialamt beim Ausfüllen helfen – die Mitarbeiter sind zur Beratung verpflichtet. Außerdem kann ein Sozialverband (VdK, SoVD) kostenlos unterstützen.
🔍 Länder-Hinweis: Zuständigkeit variiert: In kleineren Gemeinden das Bürgeramt, in Städten meist eigenes Sozialamt, in Flächenkreisen oft Landratsamt. Beratung und Antragstellung vor Ort unterschiedlich gut – größere Städte meist besser ausgestattet.
Zuständig: Sie selbst
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4

Unterlagen für Sozialhilfe-Antrag zusammenstellen

Für den Sozialhilfe-Antrag benötigen Sie ähnliche Unterlagen wie beim Bürgergeld. Checkliste: Personalausweis oder Reisepass, ärztliche Atteste und Befunde (alle Erkrankungen, Einschränkungen), ggf. Schwerbehindertenausweis, Einkommensnachweise (Rente, Pflegegeld, sonstige Einkünfte), Vermögensnachweise (Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungen), Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, Krankenversicherungsbescheinigung, bei Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad-Bescheid, Kostennachweise Pflegeheim. Wichtig: Auch Rentenbescheide einreichen, wenn Sie Erwerbsminderungs- oder Altersrente beantragt haben (auch wenn noch nicht bewilligt).

Benötigte Unterlagen

Personalausweis
Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen oder beim Bürgeramt beantragen.
Kosten: Bei Neubeantragung ca. 37 EUR.
Praxistipp: Prüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit – abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert.
Ärztliche Atteste
Ärztliche Atteste, Befunde und Arztbriefe zur Dokumentation Ihrer Erkrankungen und Einschränkungen.
Wo bekommen: Von Hausarzt, Facharzt oder Krankenhaus.
Kosten: Attest ca. 20-50 EUR, Befundkopien meist kostenlos oder gering.
Wichtig: Je vollständiger Ihre medizinische Dokumentation, desto besser für die Begutachtung.
Praxistipp: Bitten Sie Ihren Arzt um möglichst aussagekräftige Formulierungen zu Ihrer Alltagseinschränkung – das ist entscheidend für die Sozialhilfe-Entscheidung.
Einkommensnachweise
Nachweise über alle Einkommen der letzten 6 Monate.
Form: Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeldbescheide, Unterhaltsnachweise, Kontoauszüge bei Selbstständigkeit.
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber, Rentenversicherung, Familienkasse.
Praxistipp: Auch unregelmäßige Einkünfte (Bonuszahlungen, Steuerrückerstattungen) angeben – Verschweigen führt zu Rückforderungen!
Vermögensnachweise
Nachweise über Ihr gesamtes Vermögen.
Form: Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge, Lebensversicherungen (Rückkaufswert), Kfz-Brief, Grundbuchauszug bei Immobilien.
Wo bekommen: Von Banken, Versicherungen, Grundbuchamt.
Wichtig: ALLES angeben – Datenabgleich erfolgt automatisch!
Praxistipp: Selbstgenutzte Immobilie (angemessen) und ein Auto (bis ca. 15.000 EUR) zählen meist NICHT zum anrechenbaren Vermögen.
Mietvertrag
Aktueller Mietvertrag Ihrer Wohnung.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (Kopie vom Vermieter bei Verlust).
Wichtig: Muss Kaltmiete, Nebenkosten und Wohnfläche ausweisen.
Praxistipp: Fügen Sie auch die letzte Nebenkostenabrechnung bei – so kann das Jobcenter/Sozialamt Heizkosten korrekt berechnen.
Zuständig: Sie selbst
📱 In der App: Foto, Notiz & Dokument direkt zu diesem Schritt – offline & ohne Anmeldung.iOS ↗Android ↗
5

Bewilligungsbescheid prüfen und Leistungshöhe verstehen

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen und des medizinischen Gutachtens erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid vom Sozialamt (meist 4-8 Wochen nach Antragstellung). Der Bescheid enthält: monatliche Höhe der Sozialhilfe (Regelsatz 563 EUR für Alleinstehende 2026 plus Wohn- und Heizkosten), Bewilligungszeitraum (meist bis zur Klärung der Erwerbsminderung), ggf. Mehrbedarfe (Behinderung, kostenaufwändige Ernährung, etc.).

Benötigte Unterlagen

Bewilligungsbescheid Sozialhilfe
Offizieller Bescheid des Sozialamts mit monatlicher Höhe und Bewilligungszeitraum der Sozialhilfe.
Wo bekommen: Per Post vom Sozialamt nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Gutachten.
Dauer: 4-8 Wochen (Großstädte länger).
Wichtig: Prüfen Sie alle Angaben genau – bei Fehlern oder zu niedrigem Betrag Widerspruch innerhalb 4 Wochen einlegen.
Praxistipp: Notieren Sie das Widerspruchsfristende im Kalender – nach 4 Wochen ist der Bescheid bestandskräftig!
🔍 Länder-Hinweis: Bearbeitungszeiten variieren: Großstädte oft 6-10 Wochen, ländliche Regionen schneller (4-6 Wochen). Sozialämter sind oft überlastet, Nachfragen beschleunigen die Bearbeitung.
Zuständig: Sozialamt
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6

Erwerbsminderungsrente parallel beantragen (falls dauerhaft erwerbsgemindert)

Falls Sie dauerhaft erwerbsgemindert sind (länger als 6 Monate unter 3 Std/Tag arbeitsfähig), beantragen Sie parallel
Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Voraussetzung: in letzten 5 Jahren mind. 3 Jahre eingezahlt.
Sozialhilfe springt ein, bis Rente bewilligt (kann 6-12 Monate dauern!). Bei Rentenbewilligung: Sozialhilfe zurückzahlen aus Rentennachzahlung.
Praxistipp: Je früher beantragt, desto weniger Geld verloren!

Benötigte Unterlagen

Rentenantrag Erwerbsminderungsrente
Antrag auf Erwerbsminderungsrente (volle oder teilweise) bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wo bekommen: Deutsche Rentenversicherung (online unter www.deutsche-rentenversicherung.de, per Post oder vor Ort im Servicezentrum).
Kosten: Kostenlos.
Dauer Bearbeitung: 3-6 Monate (in dieser Zeit zahlt das Sozialamt vor).
Wichtig: So früh wie möglich beantragen – je länger Sie warten, desto mehr Geld verlieren Sie!
Praxistipp: Sozialverbände (VdK, SoVD) helfen kostenlos beim Antrag – nutzen Sie das!
Zuständig: Sie selbst und Deutsche Rentenversicherung
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7

Hilfe zur Pflege bei Pflegebedürftigkeit beantragen

Falls Sie pflegebedürftig sind (Pflegegrad 2-5) und die Pflegekosten nicht durch Pflegeversicherung und Einkommen gedeckt sind, können Sie Hilfe zur Pflege nach SGB XII beantragen. Das Sozialamt übernimmt: Kosten für Pflegeheim (über das, was Pflegeversicherung zahlt), Kosten für ambulante Pflege (zusätzlich zur Pflegeversicherung), Kosten für Hilfsmittel und Wohnraumanpassung.

Benötigte Unterlagen

Pflegegrad-Bescheid
Offizieller Bescheid der Pflegekasse über den festgestellten Pflegegrad (1-5).
Wo bekommen: Von Ihrer Pflegekasse nach erfolgtem Begutachtungsbesuch durch den MDK/Medicproof.
Kosten: Kostenlos.
Wichtig: Der Pflegegrad bestimmt, wie viel die Pflegeversicherung zahlt – der Rest muss selbst oder über Sozialhilfe finanziert werden.
Praxistipp: Sind Sie unzufrieden mit dem Pflegegrad? Widerspruch einlegen oder Höherstufung beantragen – lohnt sich oft!
Kostennachweise Pflege
Nachweise über die tatsächlichen Kosten für Pflegeheim oder ambulante Pflege.
Wo bekommen: Vom Pflegeheim (Monatsrechnung/Bescheid), vom ambulanten Pflegedienst (monatliche Abrechnung).
Inhalt: Gesamtkosten, Eigenanteil, Pflegeversicherungsleistung, Investitionskosten.
Wichtig: Reichen Sie immer die aktuellsten Rechnungen ein – Pflegeheimkosten steigen regelmäßig.
Praxistipp: Berechnen Sie selbst, wie viel das Sozialamt übernehmen muss – Differenz aus Kosten minus Rente minus Pflegeversicherung.
🔍 Länder-Hinweis: Pflegeheimkosten variieren stark regional: Ostdeutschland oft 2.500-3.500 EUR/Monat, Süddeutschland/Großstädte 4.000-6.000 EUR/Monat. Entsprechend unterschiedlich die Zuzahlungen durch Sozialhilfe.
Zuständig: Sozialamt
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8

Weiterbewilligung und Übergang zu anderen Leistungen

Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist meist eine Übergangslösung bis zur Klärung anderer Ansprüche. Planen Sie den Übergang: Szenario 1: Erwerbsminderungsrente bewilligt – Sozialhilfe endet mit Rentenbeginn, ggf. Rückzahlung der Sozialhilfe aus Rentennachzahlung, falls Rente nicht zum Leben reicht: Aufstockung durch Grundsicherung (siehe Checklist 4).

Benötigte Unterlagen

Rentenbescheid oder Gesundheitsnachweise
Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (bei Rentenbeginn) oder aktuelle ärztliche Atteste/Befunde (bei Fortführung wegen Erkrankung).
Wo bekommen: Rentenbescheid von der Deutschen Rentenversicherung per Post; Gesundheitsnachweise von Ihren Ärzten.
Wichtig: Melden Sie Rentenbeginne sofort dem Sozialamt – die Sozialhilfe wird dann angepasst.
Praxistipp: Bei Rentennachzahlung: Das Sozialamt hat Anspruch auf Rückzahlung der vorausgezahlten Sozialhilfe – planen Sie das finanziell ein.
Zuständig: Sie selbst und Sozialamt
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📋 Grundsicherung im Alter beantragen (ab Rentenalter)

Rente reicht nicht zum LebenNoch keine Rente beantragtNur Witwen-/Witwerrente
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Anspruch auf Grundsicherung im Alter prüfen

Grundsicherung im Alter ist eine Sozialleistung für Rentner, deren Einkommen nicht zum Leben reicht. Voraussetzungen: Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht (67 Jahre für Geburtsjahr 1964 und jünger, früher je nach Jahrgang 65-67 Jahre), Ihr Einkommen (Rente, Mieteinnahmen, etc.) liegt unter dem Bedarf (ca. 1.062 EUR/Monat als Faustregel), Ihr Vermögen liegt unter 10.000 EUR (zuzüglich 10.000 EUR für Ehepartner).
Zuständig: Sie selbst
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2

Rente beantragen (falls noch nicht geschehen)

Grundsicherung im Alter setzt voraus, dass Sie alle Ihnen zustehenden Rentenansprüche geltend gemacht haben. Falls Sie noch keine Altersrente beantragt haben, müssen Sie dies nachholen! Die Regelaltersrente wird NICHT automatisch gezahlt – Sie müssen sie beantragen bei der Deutschen Rentenversicherung (online, persönlich oder per Post). Stellen Sie den Rentenantrag ca. 3-6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze.

Benötigte Unterlagen

Rentenantrag
Antrag auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wo bekommen: Deutsche Rentenversicherung (online unter www.deutsche-rentenversicherung.de, persönlich im Servicezentrum oder telefonisch unter 0800 1000 4800 – kostenlos).
Wann: Ca. 3-6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze stellen.
Kosten: Kostenlos.
Wichtig: Die Rente wird NICHT automatisch gezahlt – Sie müssen aktiv beantragen!
Praxistipp: Fordern Sie vorab einen Versicherungsverlauf an, um Ihre Rentenansprüche zu prüfen.
Zuständig: Sie selbst und Deutsche Rentenversicherung
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3

Grundsicherung-Antrag beim Sozialamt stellen

Den Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Der Antrag erfolgt: persönlich beim Sozialamt (Termin vereinbaren, Formulare ausfüllen), schriftlich per Post (Formulare herunterladen oder anfordern), teilweise online (nur in manchen Kommunen möglich). Der Antrag enthält: persönliche Daten, Angaben zu Einkommen (Rente, Mieteinnahmen, Kapitalerträge), Angaben zu Vermögen (Konten, Sparbücher, Immobilien, Lebensversicherungen), Wohn- und Lebensumstände.

Benötigte Unterlagen

Grundsicherung-Antrag
Offizieller Antrag auf Grundsicherung im Alter (SGB XII) beim Sozialamt.
Wo bekommen: Beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde (vor Ort, per Post oder in manchen Kommunen online).
Inhalt: Persönliche Daten, alle Rentenangaben, Einkommen, Vermögen, Wohnkosten.
Kosten: Kostenlos.
Praxistipp: Lassen Sie sich beim Ausfüllen helfen – Sozialverbände (VdK, SoVD) unterstützen kostenlos und kennen alle Fallstricke.
🔍 Länder-Hinweis: Zuständigkeit wie bei Sozialhilfe: Kleinere Gemeinden Bürgeramt, Städte eigenes Sozialamt, Landkreise Landratsamt. Beratungsqualität unterschiedlich – größere Städte meist besser.
Zuständig: Sie selbst
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4

Unterlagen für Grundsicherung zusammenstellen

Für den Grundsicherung-Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass, Rentenbescheid(e) – alle Renten (Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente, private Rente), Einkommensnachweise (Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Pflegegeld), Vermögensnachweise (Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten, Sparbücher, Depots, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Immobilien), Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, Kranken- und Pflegeversicherungsbescheinigung, ggf. Schwerbehindertenausweis (für Mehrbedarfe), ggf. ärztliches Attest bei kostenaufwändiger Ernährung. Wichtig: Auch kleine Einkünfte (z.B.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis
Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen oder beim Bürgeramt beantragen.
Kosten: Bei Neubeantragung ca. 37 EUR.
Praxistipp: Prüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit – abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert.
Rentenbescheid
Bescheid über Ihre Rentenhöhe.
Wo bekommen: Von der Deutschen Rentenversicherung nach Bewilligung.
Wichtig: Alle Renten angeben (Altersrente, Betriebsrente, Witwen-/Witwerrente, private Renten)!
Praxistipp: Bei Rentenerhöhungen neue Bescheide nachreichen – sonst wird veralteter Betrag angerechnet.
Einkommensnachweise
Nachweise über alle Einkommen der letzten 6 Monate.
Form: Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeldbescheide, Unterhaltsnachweise, Kontoauszüge bei Selbstständigkeit.
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber, Rentenversicherung, Familienkasse.
Praxistipp: Auch unregelmäßige Einkünfte (Bonuszahlungen, Steuerrückerstattungen) angeben – Verschweigen führt zu Rückforderungen!
Vermögensnachweise
Nachweise über Ihr gesamtes Vermögen.
Form: Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge, Lebensversicherungen (Rückkaufswert), Kfz-Brief, Grundbuchauszug bei Immobilien.
Wo bekommen: Von Banken, Versicherungen, Grundbuchamt.
Wichtig: ALLES angeben – Datenabgleich erfolgt automatisch!
Praxistipp: Selbstgenutzte Immobilie (angemessen) und ein Auto (bis ca. 15.000 EUR) zählen meist NICHT zum anrechenbaren Vermögen.
Mietvertrag
Aktueller Mietvertrag Ihrer Wohnung.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (Kopie vom Vermieter bei Verlust).
Wichtig: Muss Kaltmiete, Nebenkosten und Wohnfläche ausweisen.
Praxistipp: Fügen Sie auch die letzte Nebenkostenabrechnung bei – so kann das Jobcenter/Sozialamt Heizkosten korrekt berechnen.
Zuständig: Sie selbst
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Bewilligungsbescheid prüfen und Leistungshöhe verstehen

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid vom Sozialamt (meist 4-8 Wochen nach Antragstellung). Der Bescheid enthält: monatliche Höhe der Grundsicherung (Regelsatz 563 EUR für Alleinstehende oder 506 EUR für Paare plus Wohn- und Heizkosten), Bewilligungszeitraum (meist 12 Monate), Aufschlüsselung: Bedarf (Regelsatz + Wohnkosten) minus anrechenbares Einkommen (Rente, etc.) = Grundsicherung.

Benötigte Unterlagen

Bewilligungsbescheid Grundsicherung
Offizieller Bescheid des Sozialamts mit monatlicher Höhe und Bewilligungszeitraum der Grundsicherung im Alter.
Wo bekommen: Per Post vom Sozialamt nach Prüfung Ihrer Unterlagen.
Dauer: 4-8 Wochen (Großstädte bis 10 Wochen).
Wichtig: Prüfen Sie die Berechnung: Bedarf (Regelsatz + Wohnkosten) minus Rente = Grundsicherung.
Praxistipp: Bei Unklarheiten sofort nachfragen – Sie haben das Recht auf Erläuterung und können innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen.
🔍 Länder-Hinweis: Bearbeitungszeiten wie bei Sozialhilfe: Großstädte 6-10 Wochen, ländlich 4-6 Wochen. Bei Härtefällen (kein Geld mehr) Eilantrag möglich (Vorschuss).
Zuständig: Sozialamt
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Mehrbedarfe und Einmalleistungen beantragen

Zusätzlich zum Regelsatz können Sie Mehrbedarfe und Einmalleistungen beantragen. Mehrbedarfe (monatlich zusätzlich): Schwerbehinderung (GdB 80+ mit Merkzeichen G/aG: 35% des Regelsatzes = ca. 197 EUR), kostenaufwändige Ernährung bei Krankheit (mit ärztlichem Attest, z.B. Zöliakie, Nierenerkrankung: ca. 20-80 EUR/Monat), dezentrale Warmwasseraufbereitung (0,8-2,3% je nach Alter: ca. 5-13 EUR).

Benötigte Unterlagen

Nachweise für Mehrbedarfe
Je nach Mehrbedarf verschiedene Nachweise: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G/aG (GdB 80+), ärztliches Attest mit Diagnose für kostenaufwändige Ernährung (z.B. Zöliakie, Nierenerkrankung), Kostenvoranschlag für Einmalleistungen.
Wo bekommen: Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt; ärztliches Attest vom behandelnden Arzt (ca. 20-50 EUR).
Praxistipp: Beantragen Sie proaktiv alle Mehrbedarfe – viele Rentner kennen diese Leistungen nicht und verzichten unnötigerweise auf bis zu 200 EUR/Monat extra.
Zuständig: Sie selbst
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Grundrente prüfen (automatischer Zuschlag zur Rente)

Seit 2021 gibt es die Grundrente – ein automatischer Zuschlag zur gesetzlichen Rente für langjährig Versicherte mit niedrigem Einkommen. Die Grundrente ist KEINE eigenständige Leistung, sondern ein Rentenzuschlag! Voraussetzungen: Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege), Durchschnittsverdienst unter 80% des Durchschnitts (ca. 3.290 EUR/Monat 2026), Einkommen unter Freibetrag (1.250 EUR/Monat Alleinstehende, 1.950 EUR Paare).

Benötigte Unterlagen

Rentenbescheid mit Grundrente
Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung, der automatisch die Grundrente enthält (falls Anspruch besteht).
Wo bekommen: Von der Deutschen Rentenversicherung per Post.
Wann: Grundrente wird automatisch ab 2021 berechnet und ausgezahlt – kein gesonderter Antrag nötig!
Wichtig: Prüfen Sie, ob die Grundrente im Bescheid ausgewiesen ist. Falls Sie seit 2021 Rente beziehen und keine Grundrente sehen, aber Anspruch vermuten: Nachfragen bei der DRV.
Praxistipp: Mit Grundrente erhöht sich Ihre Rente, was ggf. die Grundsicherung reduziert – trotzdem fast immer vorteilhaft.
Zuständig: Deutsche Rentenversicherung (automatisch)
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Weiterbewilligung und Änderungen melden

Grundsicherung ist meist dauerhaft. Planen Sie Übergänge:
Szenario 1 - Rentenerhöhung: Melden Sie Änderungen sofort (Anpassung der Grundsicherung).
Szenario 2 - Zusatzeinkommen (Mieteinnahmen, Kapitalerträge): Melden + Anrechnung.
Szenario 3 - Pflege nötig: Hilfe zur Pflege beantragen (zusätzlich zur Grundsicherung).
Szenario 4 - Partner verstirbt: Witwenrente beantragen + Grundsicherung neu berechnen lassen. Weiterbewilligung jährlich beantragen –
2 Monate vor Ende!

Benötigte Unterlagen

Weiterbewilligungsantrag
Antrag auf Verlängerung der Grundsicherung im Alter (jährlicher Folgeantrag).
Wo bekommen: Vom Sozialamt zugesandt (ca. 2 Monate vor Ende), oder vor Ort anfordern.
Wann: Ca. 2 Monate vor Ablauf einreichen – sonst droht Zahlungslücke!
Wichtig: Alle Angaben aktualisieren, vor allem Rentenhöhe (bei jährlicher Anpassung).
Praxistipp: Markieren Sie das Ende des Bewilligungszeitraums im Kalender – das Sozialamt erinnert nicht immer rechtzeitig.
aktuelle Nachweise
Aktuelle Belege für den Weiterbewilligungsantrag: aktueller Rentenbescheid (inkl. Rentenanpassung), Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten, aktueller Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung.
Wo bekommen: Rentenbescheid von der Deutschen Rentenversicherung; Kontoauszüge von Ihrer Bank oder Online-Banking; Mietdokumente aus Ihren Unterlagen.
Praxistipp: Reichen Sie alle Nachweise vollständig und kopiert ein – fehlende Dokumente verzögern die Weiterzahlung.
Zuständig: Sie selbst
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Nachranggrundsatz und Kinderhaftung verstehen (kein Scham-Hindernis!)

Viele ältere Menschen beantragen Grundsicherung im Alter nicht, weil sie befürchten, ihre
Kinder müssten für sie aufkommen. Das ist seit 2020 in der Regel falsch!
Nachranggrundsatz §2 SGB XII: Sozialhilfe erhält nur, wer sich nicht selbst helfen kann. Verwandte ersten Grades (Eltern ↔ Kinder) können grundsätzlich zum Unterhalt herangezogen werden – aber es gilt eine wichtige Ausnahme:
WICHTIGE AUSNAHME §43 Abs. 5 SGB XII (seit 01.01.2020, Angehörigen-Entlastungsgesetz): Bei
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Kinder und Eltern NUR herangezogen, wenn ihr eigenes Jahreseinkommen
über 100.000 EUR brutto liegt. Unterhalb dieser Grenze:
Kein Unterhaltssanspruch des Sozialamts gegenüber Kindern oder Eltern – das Sozialamt fragt nicht einmal nach dem Einkommen der Kinder. Praktische Bedeutung: Ca.
95% aller Kinder von Grundsicherungsempfängern sind durch diese Regelung geschützt. Das Sozialamt prüft also grundsätzlich NICHT, ob Ihre Kinder zahlen könnten.
Hinweis: Der Nachranggrundsatz bedeutet, dass andere Leistungen (Rente, Witwenrente, Wohngeld) zuerst beantragt werden müssen – aber er schließt Kinder/Eltern unterhalb der 100.000-EUR-Grenze ausdrücklich aus.
Praxistipp: Scheuen Sie sich nicht aus Scham vor dem Antrag – §43 Abs. 5 SGB XII schützt Ihre Kinder. Informieren Sie ältere Verwandte und Nachbarn, die möglicherweise auf ihnen zustehende Leistungen verzichten.
Zuständig: Sie selbst (Information)
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Grundrente auf Grundsicherung anrechnen – Freibetrag beachten

Seit Juli 2021 erhalten Rentner mit langen Beitragszeiten (mind. 33 Jahre) die
Grundrente als Zuschlag zur normalen Rente. Beziehen Sie gleichzeitig Grundsicherung im Alter (SGB XII), wird die Grundrente auf die Grundsicherung angerechnet – aber
nicht vollständig: Es gilt ein Freibetrag von
100 EUR plus
30% des darüber liegenden Grundrentenbetrags, insgesamt maximal
223 EUR anrechnungsfrei. Beispiel: Grundrente 300 EUR → anrechnungsfrei: 100 EUR + 30% von 200 EUR = 160 EUR → also 160 EUR nicht auf Grundsicherung angerechnet. Der Rest (140 EUR) wird angerechnet. Diese Regelung gilt automatisch – Sie müssen nichts beantragen, das Sozialamt rechnet dies selbst.
Praxistipp: Fragen Sie das Sozialamt nach einer genauen Berechnung mit Ihrem Grundrenten-Zuschlag – bei vielen Betroffenen führt die Grundrente trotz Grundsicherungs-Anrechnung zu mehr Netto-Einkommen.

Benötigte Unterlagen

Rentenbescheid (mit ausgewiesenem Grundrentenzuschlag)
Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung, der den Grundrentenzuschlag gesondert ausweist.
Wo bekommen: Von der Deutschen Rentenversicherung per Post – Grundrente wird seit 2021 automatisch berechnet.
Wichtig: Prüfen Sie, ob der Grundrentenzuschlag im Bescheid aufgeführt ist. Falls nicht, obwohl Sie mind. 33 Jahre Beitragszeiten haben, bei der DRV nachfragen.
Praxistipp: Reichen Sie den aktuellen Rentenbescheid mit Grundrentenzuschlag beim Sozialamt ein, damit die Freibetragsberechnung korrekt erfolgen kann.
Grundsicherungs-Bescheid
Aktueller Bescheid des Sozialamts über Ihre Grundsicherung im Alter.
Wo bekommen: Vom Sozialamt per Post.
Wichtig: Prüfen Sie, ob die Grundrente korrekt mit Freibetrag (100 EUR + 30% des Überbetrags, max. 223 EUR anrechnungsfrei) angerechnet wurde.
Praxistipp: Bei Unklarheiten oder falsch berechneter Anrechnung Widerspruch innerhalb von 4 Wochen einlegen.
Zuständig: Deutsche Rentenversicherung, Sozialamt
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📋 Wohngeld beantragen (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)

Mietzuschuss (zur Miete wohnend)Lastenzuschuss (Eigentümer selbstgenutzter Immobilie)
1

Anspruch auf Wohngeld prüfen (Einkommen und Vermögen)

Prüfen Sie Ihren
Anspruch auf Wohngeld: Mietzuschuss (für Mieter) oder Lastenzuschuss (für Eigentümer). Voraussetzungen:
Einkommen zu niedrig für Wohnkosten (aber zu hoch für Bürgergeld/Grundsicherung), Wohnsitz Deutschland, kein Bürgergeld/Grundsicherung/BAföG-Bezug.
Höhe: Abhängig von Einkommen, Miete, Haushaltsgröße, Mietstufe der Stadt. Durchschnitt 2026:
ca. 370 EUR/Monat (nach Wohngeld-Plus-Reform 2023).
Wichtig: Wohngeld ist Zuschuss, KEINE Vollübernahme der Miete!
Zuständig: Sie selbst
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2

Mietstufe des Wohnorts ermitteln

Die Höhe des Wohngelds hängt maßgeblich von der Mietstufe Ihres Wohnorts ab. Deutschland ist in 7 Mietstufen eingeteilt (I = niedrig, VII = sehr hoch). Die Mietstufe richtet sich nach dem örtlichen Mietniveau. Beispiele: Mietstufe I: ländliche Regionen in Ostdeutschland, Thüringen, Sachsen-Anhalt (z.B. Görlitz, Suhl), Mietstufe IV: durchschnittliche Städte (z.B.
🔍 Länder-Hinweis: Mietstufen variieren stark innerhalb von Bundesländern: Bayern hat sowohl Mietstufe I (ländliche Regionen Niederbayern) als auch VII (München). NRW: Köln/Düsseldorf Mietstufe VII, Duisburg/Gelsenkirchen Mietstufe III.
Zuständig: Sie selbst
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3

Wohngeld-Antrag bei der Wohngeldbehörde stellen

Den Wohngeld-Antrag stellen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde (meist im Rathaus, Bürgeramt oder Kreisverwaltung). Der Antrag erfolgt: persönlich vor Ort (Formulare ausfüllen, Unterlagen vorlegen), schriftlich per Post (Formulare herunterladen von www.bmwsb.bund.de, ausfüllen, unterschreiben, mit Unterlagen einschicken), teilweise online (nur in manchen Kommunen verfügbar).

Benötigte Unterlagen

Wohngeld-Antrag
Offizieller Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss) bei der Wohngeldbehörde.
Wo bekommen: Bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde (vor Ort, per Post oder in manchen Kommunen online auf der jeweiligen Stadtwebsite).
Inhalt: Persönliche Daten, Haushaltszusammensetzung, Einkommen aller Haushaltsmitglieder, Wohnkosten, Mietstufe.
Kosten: Kostenlos.
Praxistipp: Nutzen Sie vorab den Wohngeld-Rechner des Bundesbauministeriums (BMWSB) – so wissen Sie vor dem Antrag, ob und wie viel Wohngeld Sie erhalten könnten.
🔍 Länder-Hinweis: Zuständigkeit regional unterschiedlich: In Städten meist eigene Wohngeldbehörde, in kleineren Gemeinden Bürgeramt, in Landkreisen Landratsamt. Bearbeitungszeiten variieren: Großstädte oft 8-12 Wochen, ländlich 4-6 Wochen.
Zuständig: Sie selbst
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Unterlagen für Wohngeld-Antrag zusammenstellen

Für den Wohngeld-Antrag benötigen Sie umfangreiche Unterlagen. Checkliste ALLE Haushaltsmitglieder: Personalausweise, Meldebescheinigungen. Einkommensnachweise letzte 12 Monate (ALLE Haushaltsmitglieder): Lohnabrechnungen (alle 12 Monate), Rentenbescheide, Einkommenssteuerbescheid (Selbstständige), Kindergeldbescheid, Unterhaltszahlungen, sonstige Einkünfte (Kapitalerträge, Mieteinnahmen). Wohnungsnachweise: Mietvertrag (aktuell), letzte Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnung, bei Eigentümern: Grundbuchauszug, Darlehensnachweise (Zinsen + Tilgung), Hausgeldabrechnung (Eigentumswohnung). Ggf. Vermögensnachweise (bei Vermögen über Freibeträgen): Kontoauszüge, Sparbücher, Depots, Lebensversicherungen.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis
Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen oder beim Bürgeramt beantragen.
Kosten: Bei Neubeantragung ca. 37 EUR.
Praxistipp: Prüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit – abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert.
Einkommensnachweise 12 Monate
Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder für die letzten 12 Monate.
Form: Lohnabrechnungen (alle 12 Monate), Rentenbescheide, Kindergeldbescheide, Einkommensteuerbescheid (Selbstständige), Unterhaltszahlungen, Kapitalerträge.
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber (Lohnabrechnungen), Rentenversicherung (Rentenbescheide), Familienkasse (Kindergeld), Finanzamt (Steuerbescheid).
Wichtig: Wirklich alle 12 Monate lückenlos – Wohngeldbehörde prüft genau!
Praxistipp: Holen Sie fehlende Lohnabrechnungen frühzeitig beim Arbeitgeber ein – das kann sonst Wochen dauern.
Mietvertrag
Aktueller Mietvertrag Ihrer Wohnung.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (Kopie vom Vermieter bei Verlust).
Wichtig: Muss Kaltmiete, Nebenkosten und Wohnfläche ausweisen.
Praxistipp: Fügen Sie auch die letzte Nebenkostenabrechnung bei – so kann das Jobcenter/Sozialamt Heizkosten korrekt berechnen.
Nebenkostenabrechnung
Letzte jährliche Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (Vermieter muss jährlich abrechnen).
Inhalt: Aufschlüsselung Nebenkosten (Heizung, Wasser, Müll, Hausmeister etc.).
Wichtig: Wohngeldbehörde braucht die Abrechnung zur Berechnung der Wohnkosten.
Praxistipp: Falls Sie keine aktuelle Abrechnung haben, fordern Sie diese beim Vermieter an – das ist Ihr gesetzliches Recht.
Zuständig: Sie selbst
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Wohngeld-Bescheid prüfen und Höhe verstehen

Nach 4-8 Wochen erhalten Sie den
Bewilligungsbescheid der Wohngeldbehörde. Enthält: monatliche Wohngeld-Höhe, Bewilligungszeitraum (meist 12 Monate), Berechnungsgrundlage (Einkommen, Miete, Haushaltsgröße, Mietstufe).
Durchschnittliches Wohngeld nach der Reform (2023 + Anpassung 2025): ca. 370 EUR/Monat (bundesweiter Durchschnitt). Einzelne Haushalte erhalten je nach Region und Haushaltsgröße zwischen 60-700+ EUR/Monat.
Beispiel: 2-Personen-Haushalt, 800 EUR Miete, 2.000 EUR Einkommen, Mietstufe IV → ca. 170-200 EUR Wohngeld/Monat.
Prüfen Sie genau – bei Fehlern Widerspruch binnen 4 Wochen!

Benötigte Unterlagen

Wohngeld-Bescheid
Offizieller Bewilligungsbescheid der Wohngeldbehörde mit monatlicher Wohngeld-Höhe und Bewilligungszeitraum.
Wo bekommen: Per Post von der Wohngeldbehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen.
Dauer: 4-12 Wochen (Großstädte oft 10-14 Wochen!).
Wichtig: Prüfen Sie Berechnungsgrundlage (Einkommen, Miete, Haushaltsgröße, Mietstufe) – Fehler kommen vor.
Praxistipp: Bei Fehlern Widerspruch innerhalb 4 Wochen einlegen und nachrechnen mit dem Online-Wohngeld-Rechner.
🔍 Länder-Hinweis: Bearbeitungszeiten: Großstädte (Berlin, Hamburg, München) oft 10-14 Wochen (sehr überlastet!), ländliche Regionen schneller (4-8 Wochen). Bei Eilbedürftigkeit (kein Geld mehr) Härtefallantrag möglich.
Zuständig: Wohngeldbehörde
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6

Heizzuschlag zum Wohngeld (CO2-Kompensation)

Seit 2023 gibt es einen zusätzlichen Heizzuschlag zum Wohngeld als Kompensation für gestiegene Heizkosten (CO2-Abgabe). Dieser wird automatisch mit dem Wohngeld ausgezahlt – Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen! Höhe des Heizzuschlags 2026: 1 Person: ca. 30 EUR/Monat, 2 Personen: ca. 42 EUR/Monat, 3 Personen: ca. 49 EUR/Monat, 4 Personen: ca. 56 EUR/Monat, 5 Personen: ca.
Zuständig: Wohngeldbehörde (automatisch)
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7

Änderungen dem Wohngeldbehörde melden

Während des Bewilligungszeitraums müssen Sie alle Änderungen sofort der Wohngeldbehörde melden! Meldepflichtige Änderungen: Einkommenserhöhung oder -senkung (um mehr als 15%), Haushaltszusammensetzung (Person zieht ein oder aus), Mieterhöhung oder -senkung, Umzug (neue Adresse, neue Miete, evtl. neue Mietstufe), Aufnahme oder Ende einer Beschäftigung (auch Minijob), neue Sozialleistungen (ALG I, Rente, BAföG – dann endet Wohngeld!), Vermögenszuwachs (Erbschaft, Schenkung über Freibeträgen).

Benötigte Unterlagen

Änderungsmitteilung
Schriftliche Meldung einer Änderung (Einkommen, Haushalt, Miete, Umzug) an die Wohngeldbehörde.
Wo bekommen: Formular bei der Wohngeldbehörde oder im Download-Bereich der Behörde; auch als einfaches Anschreiben möglich.
Wann: Sofort bei jeder relevanten Änderung (keine Fristverschleppung!).
Wichtig: Verspätete Meldung führt zu Rückforderungen!
Praxistipp: Senden Sie Änderungsmitteilungen immer per Einschreiben oder mit Eingangsbestätigung – so haben Sie einen Nachweis.
Nachweise
Belege für die gemeldete Änderung: neue Lohnabrechnung (bei Einkommensänderung), Mieterhöhungsschreiben (bei Mieterhöhung), neue Meldebescheinigung (bei Umzug), Geburts- oder Sterbeurkunde (bei Haushaltswechsel).
Wo bekommen: Je nach Art der Änderung: Arbeitgeber (Lohnabrechnung), Vermieter (Mieterhöhung), Einwohnermeldeamt (Meldebescheinigung), Standesamt (Urkunden).
Praxistipp: Kopien einreichen (keine Originale) und alles gut aufbewahren – bei Rückfragen haben Sie sofort alles parat.
Zuständig: Sie selbst
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8

Kombination mit Kinderzuschlag prüfen

Wohngeld und Kinderzuschlag können gleichzeitig bezogen werden! Viele Familien mit niedrigem Einkommen haben Anspruch auf beide Leistungen. Kombination möglich wenn: Sie Wohngeld beziehen, Sie mindestens ein Kind unter 25 Jahren im Haushalt haben, Ihr Einkommen reicht für Ihren eigenen Bedarf, aber nicht für die Kinder (Kinderzuschlag siehe Checklist 6), Sie kein Bürgergeld beziehen.
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9

Weiterbewilligung rechtzeitig beantragen

Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt. Ca. 2-3 Monate vor Ablauf müssen Sie Weiterbewilligung beantragen (Folgeantrag). Die Wohngeldbehörde informiert Sie meist nicht automatisch – markieren Sie sich das Ende selbst im Kalender! Der Folgeantrag ist im Prinzip ein neuer Antrag: Alle Angaben aktualisieren (Einkommen, Haushalt, Miete), alle Nachweise der letzten 12 Monate einreichen (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, etc.), Änderungen seit Erstantrag angeben.

Benötigte Unterlagen

Weiterbewilligungsantrag
Antrag auf Verlängerung (Folgeantrag) des Wohngelds nach Ablauf der 12-monatigen Bewilligungsperiode.
Wo bekommen: Wohngeldbehörde (meist nicht automatisch zugesandt – selbst anfordern oder online verfügbar).
Wann: Ca. 2-3 Monate vor Ende einreichen – sonst droht Zahlungslücke!
Wichtig: Wohngeldbehörde erinnert Sie meist NICHT – Sie müssen selbst aktiv werden!
Praxistipp: Notieren Sie das Ende des Bewilligungszeitraums und stellen Sie eine Handy-Erinnerung 3 Monate vorher.
aktuelle Nachweise 12 Monate
Aktuelle Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder für die letzten 12 Monate sowie aktuelle Miet- und Wohndokumente.
Form: Lohnabrechnungen (alle 12 Monate), Rentenbescheide, Kindergeldbescheide, aktueller Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung.
Wo bekommen: Arbeitgeber (Lohnabrechnungen), Rentenversicherung, Familienkasse, Vermieter.
Praxistipp: Sammeln Sie Lohnabrechnungen über das Jahr systematisch in einem Ordner – so haben Sie beim Folgeantrag alles sofort parat.
Zuständig: Sie selbst
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10

Wohngeld-Anpassung bei Umzug oder Lebensveränderungen

Bei größeren Lebensveränderungen müssen Sie Wohngeld neu beantragen oder anpassen. Wichtige Szenarien: Umzug innerhalb derselben Gemeinde – Änderungsmitteilung mit neuer Miete, Wohngeld wird angepasst. Umzug in andere Gemeinde – Neuer Antrag bei neuer Wohngeldbehörde erforderlich! Alte Bewilligung endet. Neue Mietstufe kann Wohngeld erhöhen oder senken. Haushaltszusammensetzung ändert sich – Kind zieht aus (18+ Jahre, eigene Wohnung): Wohngeld sinkt.

Benötigte Unterlagen

Nachweise für Veränderungen
Belege für die jeweilige Lebensveränderung: neuer Mietvertrag (bei Umzug), Abmeldebescheinigung (alter Wohnort), aktuelle Lohnabrechnungen (bei Einkommensänderung), Arbeitslosigkeitsbescheinigung (bei Jobverlust), Geburtsurkunde (neues Kind), Sterbeurkunde (Todesfall im Haushalt).
Wo bekommen: Je nach Dokument beim Arbeitgeber, Einwohnermeldeamt, Vermieter oder Standesamt.
Praxistipp: Bei Umzug in andere Gemeinde: neuen Wohngeld-Antrag bei der neuen Wohngeldbehörde stellen – alte Bewilligung endet automatisch!
Zuständig: Sie selbst
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📋 Kinderzuschlag beantragen (KiZ)

Geringes Einkommen, aber über MindestgrenzeErgänzung zu WohngeldAlternative zu Bürgergeld prüfen
1

Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen (Einkommensgrenzen)

Prüfen Sie Ihren
Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ): Zuschuss für Familien mit kleinem Einkommen. Voraussetzungen:
mind. 1 Kind unter 25 im Haushalt,
Elterneinkommen zu niedrig für Familienunterhalt (aber
zu hoch für Bürgergeld), Höchsteinkommen nicht überschritten.
Höhe 2026: max.
297 EUR/Monat pro Kind (plus Bildungs- und Teilhabepaket). Wird zusammen mit Wohngeld gezahlt.
Wichtig: Antrag bei Familienkasse, nicht beim Jobcenter!
Zuständig: Sie selbst
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2

Kindergeld beantragen (falls noch nicht geschehen)

Voraussetzung für Kinderzuschlag ist, dass Sie Kindergeld erhalten! Falls Sie noch kein Kindergeld beziehen, müssen Sie dies zuerst beantragen. Kindergeld 2026: einheitlich
259 EUR/Monat pro Kind (gilt seit 01.01.2026 für jedes Kind gleich). Der Kindergeld-Antrag erfolgt bei der Familienkasse (Teil der Arbeitsagentur). Antrag online über www.arbeitsagentur.de oder schriftlich per Post.

Benötigte Unterlagen

Kindergeld-Antrag
Offizieller Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse (Teil der Arbeitsagentur).
Wo bekommen: Bei der Familienkasse (online unter www.arbeitsagentur.de, per Post oder persönlich vor Ort).
Inhalt: Persönliche Daten der Eltern, Angaben zum Kind, Steuer-ID beider Elternteile und des Kindes, Bankverbindung.
Dauer Bearbeitung: 4-8 Wochen.
Praxistipp: Beantragen Sie Kindergeld sofort nach der Geburt – es wird rückwirkend nur für 6 Monate gezahlt. Jeder Monat ohne Antrag bedeutet 259 EUR weniger!
Zuständig: Sie selbst
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3

Kinderzuschlag-Antrag online oder schriftlich stellen

Den Kinderzuschlag beantragen Sie bei der Familienkasse (die auch Ihr Kindergeld zahlt). Zwei Wege: 1) Online-Antrag (empfohlen): Über www.arbeitsagentur.de/eservices, Login mit Benutzerkonto oder BundID, Formulare digital ausfüllen, Nachweise hochladen, direkte Übermittlung. 2) Schriftlich per Post: Formulare herunterladen oder anfordern, ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben, mit Unterlagen per Post senden.

Benötigte Unterlagen

Kinderzuschlag-Antrag
Offizieller Antrag auf Kinderzuschlag (KiZ) bei der Familienkasse.
Wo bekommen: Familienkasse (online unter www.arbeitsagentur.de/eservices – empfohlen, oder per Post).
Inhalt: Angaben zu Kindern, Einkommen, Wohnkosten.
Kosten: Kostenlos.
Dauer Bearbeitung: 4-8 Wochen.
Praxistipp: Nutzen Sie vorab den KiZ-Lotsen auf www.kinderzuschlag.de – das kostenlose Online-Tool berechnet in 5 Minuten, ob und wie viel KiZ Sie erhalten würden.
Zuständig: Sie selbst
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4

Unterlagen für Kinderzuschlag-Antrag zusammenstellen

Für den Kinderzuschlag-Antrag benötigen Sie Einkommensnachweise und weitere Unterlagen. Checkliste: Geburtsurkunden aller Kinder, Kindergeld-Bescheid (Kindergeld-Nummer), Einkommensnachweise letzte 6 Monate (Lohnabrechnungen aller Elternteile im Haushalt, Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, sonstige Einkünfte), Nachweise zu Wohnkosten (Mietvertrag, ggf. Wohngeld-Bescheid), ggf. Nachweise zu Kindeseinkommen (Ausbildungsvergütung, BAföG, Unterhalt für das Kind), ggf. Unterhaltszahlungen die Sie leisten (für andere Kinder außerhalb des Haushalts).

Benötigte Unterlagen

Geburtsurkunden
Geburtsurkunde(n) aller Kinder im Haushalt.
Wo bekommen: Vom Standesamt des Geburtsorts (beglaubigte Kopie möglich).
Kosten: Erste Ausfertigung kostenlos; Zweitausfertigung ca. 10-15 EUR.
Form: Beglaubigte Kopie oder Original vorzeigen.
Praxistipp: Bewahren Sie Geburtsurkunden gut auf – Sie benötigen sie für viele Behördengänge. Beantragen Sie mehrere beglaubigte Kopien gleichzeitig, da jede Kopie kostenpflichtig ist.
Kindergeld-Bescheid
Bewilligungsbescheid der Familienkasse über die Höhe und Auszahlung des Kindergelds (inkl. Kindergeld-Nummer).
Wo bekommen: Von der Familienkasse per Post nach Bewilligung des Kindergeld-Antrags.
Wichtig: Die Kindergeld-Nummer ist auf dem Bescheid vermerkt und wird für den Kinderzuschlag-Antrag benötigt.
Praxistipp: Heben Sie den Bescheid gut auf – bei Ummeldung oder Bankwechsel müssen Sie die Kindergeld-Nummer angeben.
Einkommensnachweise 6 Monate
Einkommensnachweise aller Elternteile im Haushalt für die letzten 6 Monate.
Form: Lohnabrechnungen (alle 6 Monate), Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, sonstige Einkünfte.
Wo bekommen: Vom Arbeitgeber (Lohnabrechnungen), Rentenversicherung, Unterhaltspflichtigen.
Wichtig: Einkommen BEIDER Elternteile im Haushalt angeben – auch Minijobs!
Praxistipp: Lohnabrechnungen beim Arbeitgeber nachfordern, falls verloren – Arbeitgeber ist zur Ausstellung verpflichtet.
Mietvertrag
Aktueller Mietvertrag Ihrer Wohnung.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (Kopie vom Vermieter bei Verlust).
Wichtig: Muss Kaltmiete, Nebenkosten und Wohnfläche ausweisen.
Praxistipp: Fügen Sie auch die letzte Nebenkostenabrechnung bei – so kann das Jobcenter/Sozialamt Heizkosten korrekt berechnen.
Zuständig: Sie selbst
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5

Bewilligungsbescheid prüfen und Höhe verstehen

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid von der Familienkasse (meist 4-8 Wochen nach Antragstellung). Der Bescheid enthält: monatliche Höhe des Kinderzuschlags pro Kind (bis zu 297 EUR/Kind), Bewilligungszeitraum (6 Monate), Berechnung (Bedarf des Kindes minus Kindeseinkommen minus Eltern-Überschusseinkommen).

Benötigte Unterlagen

Bewilligungsbescheid Kinderzuschlag
Offizieller Bescheid der Familienkasse mit monatlicher Höhe des Kinderzuschlags pro Kind und Bewilligungszeitraum (6 Monate).
Wo bekommen: Per Post von der Familienkasse nach Prüfung Ihrer Unterlagen.
Dauer: 4-8 Wochen.
Wichtig: Prüfen Sie den Betrag genau – Kinderzuschlag max. 297 EUR/Monat pro Kind, Berechnung abhängig von Einkommen und Kindesbedarf.
Praxistipp: Mit dem Bescheid automatisch Anspruch auf BuT-Leistungen (Bildungs- und Teilhabepaket) – diese separat beantragen!
Zuständig: Familienkasse
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6

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) nutzen

Familien mit Kinderzuschlag haben automatisch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für ihre Kinder! Diese Leistungen sind zusätzlich zum Kinderzuschlag und Kindergeld. BuT-Leistungen (pro Kind): Schulbedarf: 195 EUR/Jahr (130 EUR zum 1. Schulhalbjahr + 65 EUR zum 2. Schulhalbjahr), Mittagessen in Schule/Kita: Zuschuss (Eigenanteil nur 1 EUR pro Mahlzeit), Schülerbeförderung: Kostenübernahme (wenn nicht schulträgergepflichtig), Lernförderung/Nachhilfe: Kostenübernahme (bei Versetzungsgefährdung), Ausflüge und Klassenfahrten: Kostenübernahme (tatsächliche Kosten), Teilhabe (Verein, Musikschule, Sport): 15 EUR/Monat (180 EUR/Jahr). Die Leistungen werden NICHT automatisch gezahlt – Sie müssen diese gesondert bei der zuständigen Stelle beantragen (meist Jobcenter, Sozialamt oder Schulamt – je nach Kommune unterschiedlich)!
Praxistipp: Nutzen Sie alle BuT-Leistungen – das sind bis zu 500 EUR/Jahr pro Kind zusätzlich zum Kinderzuschlag!

Benötigte Unterlagen

BuT-Anträge
Gesonderte Anträge für jede BuT-Leistung (Bildungs- und Teilhabepaket): Schulbedarf, Mittagessen, Schülerbeförderung, Lernförderung, Ausflüge, Teilhabe (Verein/Sport).
Wo bekommen: Je nach Gemeinde beim Jobcenter, Sozialamt oder Schulamt (regional unterschiedlich!).
Wichtig: BuT-Leistungen werden NICHT automatisch gewährt – Sie müssen jeden Posten gesondert beantragen.
Praxistipp: Fragen Sie direkt beim Jobcenter nach, welche Stelle in Ihrer Gemeinde für BuT zuständig ist – das spart Behördengänge.
🔍 Länder-Hinweis: BuT-Zuständigkeit regional unterschiedlich: Manche Kommunen über Jobcenter, andere über Sozialamt, wieder andere über Schulamt. Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Behörde!
Zuständig: Sie selbst und zuständige BuT-Stelle
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7

Änderungen melden und Weiterbewilligung beantragen

Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Während dieser Zeit müssen Sie Änderungen melden und danach Weiterbewilligung beantragen. Meldepflichtige Änderungen: Einkommensänderung (um mehr als 10%), Kind zieht aus oder wird 25 Jahre alt, Kind heiratet oder bekommt eigenes Einkommen (Ausbildung, Job), Haushaltszusammensetzung ändert sich (neuer Partner, neues Kind), Mieterhöhung, Wohngeld-Bewilligung oder -Ende. Melden Sie Änderungen schriftlich oder online im Familienportal.

Benötigte Unterlagen

Änderungsmitteilung
Schriftliche Meldung einer Änderung (Einkommen, Haushalt, Kind zieht aus etc.) an die Familienkasse.
Wo bekommen: Formular bei der Familienkasse oder als einfaches Anschreiben.
Wann: Sofort bei jeder relevanten Änderung – Verzögerungen führen zu Rückforderungen!
Wichtig: Einkommensänderungen um mehr als 10% müssen gemeldet werden.
Praxistipp: Senden Sie Änderungsmitteilungen per Einschreiben oder Online-Portal – so haben Sie einen Nachweis der Meldung.
Weiterbewilligungsantrag
Antrag auf Verlängerung des Kinderzuschlags nach Ablauf der 6-monatigen Bewilligungsperiode.
Wo bekommen: Bei der Familienkasse (online bevorzugt oder per Post); die Familienkasse informiert meist ca. 4-6 Wochen vor Ende.
Wann: Frühzeitig vor Ablauf einreichen – sonst entsteht eine Zahlungslücke.
Wichtig: Mit dem Folgeantrag aktuelle Einkommensnachweise der letzten 6 Monate einreichen.
Praxistipp: Einkommensschwankungen können den Anspruch verändern – prüfen Sie mit dem KiZ-Lotsen, ob Sie noch Anspruch haben.
Zuständig: Sie selbst
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8

Kinderzuschlag + Wohngeld vs. Bürgergeld vergleichen

Für viele Familien ist die Kombination Kinderzuschlag + Wohngeld attraktiver als Bürgergeld! Vergleichen Sie beide Optionen. Vorteile Kinderzuschlag + Wohngeld: KEINE Bewerbungspflicht (Sie müssen sich nicht bewerben), KEINE Vermögensprüfung wie beim Bürgergeld (höhere Freibeträge), höhere Einkommensfreibeträge (Arbeit lohnt sich mehr), mehr Selbstbestimmung (keine Jobcenter-Auflagen), automatischer Anspruch auf BuT-Leistungen (Bildungs- und Teilhabepaket).
Zuständig: Sie selbst
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9

Mindesteinkommensgrenze prüfen (Voraussetzung für Kinderzuschlag)

Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass das
Elterneinkommen eine Mindestgrenze überschreitet. Diese Grenze stellt sicher, dass der Kinderzuschlag Familien unterstützt, die grundsätzlich für sich selbst sorgen können, aber nicht für ihre Kinder.
Mindesteinkommensgrenze 2026: Alleinerziehende: mind.
600 EUR brutto/Monat, Paare (beide Elternteile): mind.
900 EUR brutto/Monat. Zum Einkommen zählen: Erwerbseinkommen, Selbstständigeneinkommen, Elterngeld (Mindestbetrag 300 EUR), Unterhalt.
Wichtig: Wird die Mindestgrenze nicht erreicht, besteht
kein Anspruch auf Kinderzuschlag – auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist
Bürgergeld beim Jobcenter der richtige Weg. Das Bürgergeld-System übernimmt dann sowohl den Eigenbedarf der Eltern als auch den Bedarf der Kinder, ergänzt durch BuT-Leistungen (Bildungs- und Teilhabepaket).
Praxistipp: Nutzen Sie den
KiZ-Lotsen auf www.kinderzuschlag.de – das kostenlose Online-Tool prüft in wenigen Minuten alle Voraussetzungen inklusive der Mindesteinkommensgrenze und zeigt Ihnen das beste Ergebnis.
Zuständig: Sie selbst
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📋 Unterhaltsvorschuss beantragen

1

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss prüfen

Prüfen Sie, ob Sie
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben (§ 1 UVG). Voraussetzungen: Das Kind lebt bei
einem alleinerziehenden Elternteil, ist
unter 18 Jahre alt, und der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt.
Kein Anspruch besteht, wenn: der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner verheiratet ist, oder das Kind in einer Pflegefamilie lebt.
Höhe 2026 (Mindestunterhalt minus Kindergeld 259 EUR): Altersgruppe 0–5 Jahre:
227 EUR/Monat, 6–11 Jahre:
299 EUR/Monat, 12–17 Jahre:
394 EUR/Monat.
Praxistipp: Der Unterhaltsvorschuss ersetzt nicht den vollen Unterhalt, sondern nur den Mindestunterhalt. Reicht dieser nicht aus, kann ergänzend Bürgergeld oder Wohngeld beantragt werden.

Benötigte Unterlagen

Geburtsurkunde Kind
Geburtsurkunde des Kindes als Altersnachweis und Abstammungsnachweis.
Wo bekommen: Vom Standesamt des Geburtsorts (beglaubigte Kopie).
Kosten: Zweitausfertigung ca. 10–15 EUR.
Praxistipp: Bewahren Sie mehrere beglaubigte Kopien auf – Sie benötigen sie für diverse Behördengänge.
Personalausweis (alleinerziehender Elternteil)
Gültiger Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen oder beim Bürgeramt beantragen.
Praxistipp: Prüfen Sie die Gültigkeit rechtzeitig.
Nachweise über fehlenden oder unzureichenden Unterhalt
Belege, dass der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt.
Form: Kontoauszüge (keine Unterhaltseingänge), schriftliche Absage des anderen Elternteils, Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss), Vollstreckungsversuche (Pfändungsbeschluss, erfolglose Mahnung).
Wo bekommen: Aus eigenen Unterlagen, ggf. vom Familiengericht.
Praxistipp: Auch wenn gar nichts vorliegt, ist das kein Hindernis – das Jugendamt prüft selbst. Reichen Sie ein, was Sie haben.
Zuständig: Sie selbst
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2

Antrag beim Jugendamt stellen (Unterhaltsvorschusskasse)

Stellen Sie den Antrag beim
örtlichen Jugendamt (Unterhaltsvorschusskasse) – persönlich oder schriftlich.
Wichtig: Ein rückwirkender Anspruch besteht NICHT – der Anspruch beginnt frühestens im
Antragsmonat! Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich. Die
Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 4–8 Wochen. Nach Bewilligung fordert das Jugendamt die ausgezahlten Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück (Forderungsübergang nach § 7 UVG) – dies betrifft Sie nicht direkt, aber es empfiehlt sich, dem Jugendamt bekannte Kontaktdaten des anderen Elternteils mitzuteilen.
Praxistipp: Bringen Sie zum Termin alle Unterlagen vollständig mit – das vermeidet Nachforderungen und beschleunigt die Bearbeitung.

Benötigte Unterlagen

Antragsformular Unterhaltsvorschuss
Offizielles Antragsformular für Unterhaltsvorschuss.
Wo bekommen: Beim örtlichen Jugendamt (vor Ort, per Post oder teilweise online).
Inhalt: Angaben zu Kind, Eltern, Unterhaltssituation, Bankverbindung.
Kosten: Kostenlos.
Praxistipp: Fragen Sie beim Jugendamt nach, ob ein Online-Antrag möglich ist – viele Jugendämter bieten dies inzwischen an.
Geburtsurkunde Kind
Geburtsurkunde des Kindes.
Wo bekommen: Standesamt des Geburtsorts.
Kosten: ca. 10–15 EUR für beglaubigte Zweitausfertigung.
Praxistipp: Eine beglaubigte Kopie reicht in der Regel.
Personalausweis
Gültiger Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen.
Praxistipp: Kopie einreichen, Original vorzeigen.
Sorgerechtsbeschluss (falls vorhanden)
Gerichtlicher Beschluss über das Sorgerecht (falls ein entsprechender Beschluss besteht).
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (vom Familiengericht ausgestellt).
Wichtig: Nur erforderlich, falls das alleinige Sorgerecht gerichtlich geregelt wurde. Bei gemeinsamem Sorgerecht nicht nötig.
Praxistipp: Auch ohne Sorgerechtsbeschluss ist Unterhaltsvorschuss möglich – das gemeinsame Sorgerecht schließt den Anspruch nicht aus.
Kontoauszüge als Nachweis fehlenden Unterhalts
Kontoauszüge der letzten Monate, die zeigen, dass kein oder zu wenig Unterhalt eingegangen ist.
Wo bekommen: Online-Banking oder bei Ihrer Bank.
Wichtig: Schwärzen Sie nicht relevante Positionen (erlaubt).
Praxistipp: Führen Sie eine separate Übersicht über Unterhaltszahlungen – das erleichtert die Antragstellung und spätere Rückfragen.
🔍 Länder-Hinweis: Bearbeitungszeiten: Großstädte 6–10 Wochen, ländliche Regionen 4–6 Wochen. Einige Jugendämter bieten Online-Antrag an, andere nur persönliche Vorsprache.
Zuständig: Sie selbst
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3

Änderungen dem Jugendamt melden (Meldepflicht)

Während des Bezugs von Unterhaltsvorschuss besteht eine
Meldepflicht bei Veränderungen! Meldepflichtige Änderungen: Der andere Elternteil
zahlt wieder Unterhalt (auch Teilzahlungen!),
Einkommensveränderungen die den Anspruch beeinflussen, das Kind
zieht zum anderen Elternteil oder verlässt den Haushalt, der alleinerziehende Elternteil
heiratet (Anspruch endet dann!), das Kind
wird 18 Jahre alt (Anspruch endet).
Wichtig: Die Verletzung der Meldepflicht kann zur
Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge führen. Die Meldung erfolgt formlos schriftlich an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts.
Praxistipp: Melden Sie Änderungen immer per Einschreiben oder mit Eingangsbestätigung – so haben Sie einen Nachweis.

Benötigte Unterlagen

Änderungsmitteilung (formlos schriftlich)
Formlose schriftliche Mitteilung über Änderungen in Ihrer Lebenssituation an die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts.
Form: Einfacher Brief oder E-Mail (Einschreiben empfohlen).
Inhalt: Art der Änderung, Datum, ggf. neue Angaben (z.B. Höhe der Unterhaltszahlung).
Wo hinschicken: An die Unterhaltsvorschusskasse des örtlichen Jugendamts.
Praxistipp: Melden Sie Änderungen sofort – auch wenn Sie unsicher sind, ob die Änderung relevant ist. Im Zweifel lieber melden als nicht melden.
Zuständig: Sie selbst
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📋 Widerspruch gegen Sozialleistungsbescheid einlegen

1

Bescheid prüfen und Widerspruchsfrist beachten

Wenn Sie einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid erhalten, haben Sie das Recht auf
Widerspruch. Die
Widerspruchsfrist beträgt
1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Bei Zustellung per Brief gilt der Bescheid als bekannt gegeben
3 Tage nach Aufgabe zur Post (§ 37 SGB X, sog. Dreitagesfiktion) – das Datum der Aufgabe steht meist auf dem Bescheid. Prüfen Sie daher sofort: Welche Behörde hat den Bescheid erlassen? (Jobcenter, Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung, Versorgungsamt, Wohngeldbehörde, etc.) Bis wann endet die Widerspruchsfrist? Bei
Fristversäumnis: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur möglich, wenn das Versäumnis unverschuldet war (z.B. schwere Krankheit mit Krankenhausaufenthalt, § 67 SGG).
Praxistipp: Notieren Sie das Fristende sofort im Kalender. Wenn Sie unsicher sind, legen Sie lieber fristwahrend Widerspruch ein und begründen später.

Benötigte Unterlagen

Originalbescheid
Der Bescheid, gegen den Sie Widerspruch einlegen möchten.
Wo bekommen: Sie haben ihn per Post erhalten.
Wichtig: Notieren Sie sofort das Datum auf dem Bescheid und berechnen Sie die Widerspruchsfrist (Datum + 3 Tage Zustellungsfiktion + 1 Monat).
Praxistipp: Legen Sie den Bescheid separat ab – Sie benötigen ihn für das Widerspruchsschreiben (Datum, Aktenzeichen).
Zuständig: Sie selbst
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2

Widerspruch schriftlich einlegen

Der Widerspruch muss
schriftlich eingelegt werden –
nicht per E-Mail (gilt grundsätzlich nicht als schriftliche Form im sozialrechtlichen Sinn). Mindestinhalt des Widerspruchsschreibens: 'Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [AZ] ein.' Eigene Name, Adresse, ggf. Kundennummer. Eine
Begründung ist NICHT zwingend sofort nötig – sie kann nachgereicht werden. Senden Sie das Widerspruchsschreiben
per Einschreiben (Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein) an die erlassende Behörde. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Widerspruch
vor Fristablauf abgesendet wurde (Poststempel).
Wichtig: Richten Sie den Widerspruch immer an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat – nicht an eine andere Stelle.
Praxistipp: Fordern Sie gleichzeitig Akteneinsicht an – das gibt Ihnen alle Unterlagen für eine fundierte Begründung.

Benötigte Unterlagen

Widerspruchsschreiben (Einschreiben)
Ihr schriftlicher Widerspruch gegen den Bescheid.
Form: Schriftlich (Brief), per Einschreiben versenden.
Inhalt: 'Widerspruch gegen Bescheid vom [Datum], Az. [Aktenzeichen]', Ihre persönlichen Daten, Unterschrift. Begründung kann nachgereicht werden.
Wichtig: Schriftlich (nicht per E-Mail), per Einschreiben (Nachweis!), an die richtige Behörde.
Praxistipp: Kopie des Widerspruchsschreibens und Einlieferungsbeleg des Einschreibens aufbewahren – bei späteren Streitigkeiten über die Frist sind das Ihre Belege.
Kopie des Bescheids
Kopie des angefochtenen Bescheids für Ihre eigene Dokumentation und ggf. für einen Berater.
Wo bekommen: Aus Ihren Unterlagen (Sie haben das Original erhalten).
Praxistipp: Legen Sie eine Akte an mit: Bescheid, Widerspruchsschreiben, Einlieferungsbeleg, spätere Schriftstücke – so haben Sie alles geordnet.
Zuständig: Sie selbst
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3

Kostenlose Beratung nutzen

Bevor Sie einen Widerspruch einlegen oder begründen, sollten Sie
kostenlose Beratung in Anspruch nehmen – das erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Kostenlose Beratungsstellen:
Sozialverband VdK und
SoVD (Sozialverband Deutschland) – spezialisiert auf Sozialrecht, für Mitglieder kostenlos, Jahresbeitrag ca. 40–90 EUR.
AWO, Caritas, Diakonie – kostenlose Sozialberatung für alle.
Gewerkschaften (für Mitglieder, z.B. DGB-Rechtsschutz). Für Bürgergeld: Beratung beim
Jobcenter-Ombudsmann möglich. Für ALG I: Widerspruchsstelle der zuständigen
Arbeitsagentur.
Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht ist möglich, wenn Erfolgsaussichten bestehen und Sie kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Praxistipp: Ein erfahrener Berater (VdK, SoVD) erkennt auf einen Blick, ob der Bescheid fehlerhaft ist und erhöht die Erfolgsquote deutlich.

Benötigte Unterlagen

Beratungsprotokoll
Schriftliche Notizen aus dem Beratungsgespräch mit Sozialverband, Beratungsstelle oder Anwalt.
Wo bekommen: Selbst anfertigen oder vom Berater erhalten.
Inhalt: Empfehlungen des Beraters, Argumente für den Widerspruch, nächste Schritte.
Praxistipp: Bringen Sie zum Beratungsgespräch: den Originalbescheid, alle relevanten Unterlagen der letzten Monate, und eine Liste Ihrer Fragen.
🔍 Länder-Hinweis: VdK und SoVD sind bundesweit vertreten, Beratungsqualität und Wartezeiten variieren regional. Große Städte haben oft längere Wartezeiten (2–4 Wochen), ländliche Regionen schneller.
Zuständig: Sie selbst
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4

Klagefrist beim Sozialgericht beachten

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, erhalten Sie einen
Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie
Klage beim Sozialgericht einreichen – innerhalb von
1 Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG).
Wichtige Punkte zum Sozialgericht: Es besteht
kein Anwaltszwang in der ersten Instanz (Sie können sich selbst vertreten). Die Klage ist für den Kläger
kostenlos – es fallen keine Gerichtsgebühren an (§ 183 SGG). Die Klage hemmt grundsätzlich
NICHT die Vollziehung des Bescheids – wenn Geld zurückgefordert wird, läuft die Forderung weiter. In diesem Fall sollten Sie ggf. einen
Antrag auf aufschiebende Wirkung (§ 86b SGG) stellen.
Prozesskostenhilfe für anwaltliche Unterstützung ist möglich (§ 73a SGG).
Praxistipp: Holen Sie vor einer Klage unbedingt fachkundige Beratung ein (VdK, SoVD, Rechtsanwalt) – die zweite und dritte Instanz (Landessozialgericht, BSG) sind deutlich aufwändiger.

Benötigte Unterlagen

Klageschrift (Sozialgericht)
Schriftliche Klage beim zuständigen Sozialgericht (Kammergericht am Wohnort).
Form: Schriftlich per Post oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts.
Mindestinhalt: 'Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom [Datum], Az. [AZ], erlassen von [Behörde].' Eigene Daten, Unterschrift. Begründung kann nachgereicht werden.
Wo einreichen: Beim zuständigen Sozialgericht Ihres Wohnorts.
Praxistipp: Fragen Sie bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nach – die Mitarbeiter sind zur Verfahrenshilfe verpflichtet und können Ihnen helfen, die Klage korrekt zu formulieren.
Widerspruchsbescheid
Der Bescheid, mit dem Ihr Widerspruch abgelehnt wurde – Grundlage der Klage.
Wo bekommen: Per Post von der Behörde nach Bearbeitung Ihres Widerspruchs.
Wichtig: Notieren Sie sofort das Datum des Bescheids und berechnen Sie die Klagefrist (Datum + 3 Tage Zustellungsfiktion + 1 Monat).
Praxistipp: Kopieren Sie den Widerspruchsbescheid mehrfach – Sie benötigen ihn für die Klageschrift und evtl. für Ihren Berater.
Alle relevanten Unterlagen
Vollständige Dokumentation des Falls: Originalbescheid, Widerspruchsschreiben, Widerspruchsbescheid, Einlieferungsbelege, alle Nachweise die Sie im Verfahren eingereicht haben.
Form: Kopien (Originale aufbewahren).
Praxistipp: Legen Sie eine chronologische Akte an – das hilft Ihnen und einem möglichen Anwalt, den Fall schnell zu überblicken.
🔍 Länder-Hinweis: Sozialgerichte sind in allen Bundesländern vorhanden. Verfahrensdauer erste Instanz: 6–18 Monate (Großstädte oft länger). Bei aufschiebender Wirkung: Eilverfahren binnen weniger Wochen möglich.
Zuständig: Sie selbst (kein Anwaltszwang in erster Instanz)
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📋 Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beantragen

Bürgergeld-Bezieher (Jobcenter)Sozialhilfe-Bezieher (Sozialamt)Wohngeld- oder Kinderzuschlag-Bezieher (Wohngeldbehörde)
1

BuT-Berechtigung prüfen (wer hat Anspruch?)

Das
Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) steht Familien mit Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre zu, die bestimmte Sozialleistungen beziehen.
Berechtigte Gruppen: Bürgergeld-Bezieher (§28 SGB II) → Antrag beim
Jobcenter, Sozialhilfe-Bezieher (§34 SGB XII) → Antrag beim
Sozialamt, Wohngeld-Bezieher (§6b BKGG) → Antrag bei der
Wohngeldbehörde, Kinderzuschlag-Bezieher (§6b BKGG) → Antrag bei der
Wohngeldbehörde.
Wichtig: Auch Wohngeld- und Kinderzuschlag-Bezieher haben vollen BuT-Anspruch – das ist vielen unbekannt! Die Leistungen gelten für Kinder und Jugendliche, die in der Bedarfsgemeinschaft oder im Haushalt des Berechtigten leben.
BuT-Leistungen 2026 im Überblick: Schulbedarf 195 EUR/Jahr, Mittagessen vollständig übernommen, Lernförderung nach Bedarf, Teilhabe 15 EUR/Monat, Schülerbeförderung, Ausflüge vollständig übernommen.
Praxistipp: Überprüfen Sie Ihren BuT-Anspruch direkt bei der für Sie zuständigen Stelle – viele Berechtigte beantragen diese Leistungen gar nicht und verschenken damit mehrere Hundert Euro pro Kind und Jahr.

Benötigte Unterlagen

Bewilligungsbescheid der Hauptleistung
Aktueller Bewilligungsbescheid Ihrer Hauptleistung (Bürgergeld-Bescheid vom Jobcenter, Sozialhilfe-Bescheid vom Sozialamt, Wohngeld-Bescheid der Wohngeldbehörde oder Kinderzuschlag-Bescheid der Familienkasse).
Wo bekommen: Von der jeweiligen Behörde per Post.
Wichtig: Der Bescheid weist nach, dass Sie berechtigt sind.
Praxistipp: Nehmen Sie stets eine Kopie des aktuellen Bescheids mit zu BuT-Beratungsgesprächen – das spart Zeit und Rückfragen.
🔍 Länder-Hinweis: BuT-Zuständigkeit ist regional unterschiedlich geregelt: In manchen Kommunen ist das Jobcenter für alle BuT-Berechtigten zuständig, in anderen das Sozialamt oder eine separate BuT-Stelle. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Zuständig: Jobcenter / Sozialamt / Wohngeldbehörde
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2

Schulbedarfsleistungen beantragen (195 EUR/Jahr)

Schulpflichtige Kinder erhalten
Schulbedarfsleistungen von insgesamt
195 EUR pro Jahr (Stand 2026):
130 EUR zum Beginn des 1. Schulhalbjahrs (Sommer/Herbst),
65 EUR zum Beginn des 2. Schulhalbjahrs (Februar/März). Die Zahlung erfolgt in der Regel direkt auf Ihr Konto. Kein gesonderter Nachweis über Verwendung nötig – die Leistung ist pauschal.
Berechtigt: Kinder und Jugendliche, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen (kein Hochschulstudium). Der Anspruch endet mit Ende der Schulpflicht.
Praxistipp: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor dem jeweiligen Schuljahresbeginn – die meisten Behörden zahlen den Betrag nicht rückwirkend für vergangene Halbjahre. Eine Antragstellung zu Beginn des Schuljahrs sichert die 130 EUR-Rate.

Benötigte Unterlagen

Schulbescheinigung
Aktuelle Bescheinigung der Schule über den Schulbesuch des Kindes (meist: Einschulungsbescheinigung, Klassenstufen-Bestätigung oder Jahreszeugnis).
Wo bekommen: Von der Schule des Kindes (Sekretariat).
Kosten: Kostenlos.
Dauer: Sofort oder innerhalb weniger Tage.
Wichtig: Bescheinigung muss das aktuelle Schuljahr und die Klasse ausweisen.
Praxistipp: Viele Schulen kennen das BuT-Verfahren und können bestätigen, welche Unterlagen die örtliche Behörde benötigt – fragen Sie direkt im Sekretariat nach.
BuT-Antrag Schulbedarf
Antrag auf Schulbedarfsleistungen nach §28 Abs. 3 SGB II / §34 Abs. 3 SGB XII / §6b BKGG.
Wo bekommen: Beim Jobcenter, Sozialamt oder der örtlichen BuT-Stelle (je nach Träger) – online oder als Papierformular. In manchen Kommunen reicht ein allgemeiner BuT-Antrag für alle Leistungen.
Kosten: Kostenlos.
Praxistipp: Manche Kommunen haben ein einheitliches Formular für alle BuT-Leistungen – fragen Sie, ob Sie alles auf einmal beantragen können, um mehrere Behördengänge zu sparen.
Zuständig: Jobcenter / Sozialamt / BuT-Stelle
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3

Mittagessen und Lernförderung beantragen

Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen werden seit 2020
vollständig übernommen (kein Eigenanteil mehr, §28 Abs. 6 SGB II). Voraussetzung: Das Essen findet in einer schulischen oder Kita-Einrichtung statt. Beim Antrag reichen Sie die Bestätigung der Einrichtung und die Kostenaufstellung ein.
Lernförderung (Nachhilfe): Die tatsächlichen Kosten werden übernommen, wenn: die Schule schriftlich bestätigt, dass das Kind ohne Lernförderung das Lernziel gefährdet wäre (Versetzung, Abschluss), und die Maßnahme geeignet und notwendig ist. Es gibt keine feste Höchstgrenze – die tatsächlichen Kosten werden erstattet. Die Schule muss den Bedarf schriftlich bescheinigen.
Praxistipp: Sprechen Sie zuerst mit dem Klassenlehrer oder der Schulleitung, bevor Sie Lernförderung beantragen – die schriftliche Bestätigung durch die Schule ist zwingende Voraussetzung und muss aktiv eingeholt werden.

Benötigte Unterlagen

Bestätigung der Einrichtung (Mittagessen)
Schriftliche Bestätigung von Kita, Schule oder Hort über die Teilnahme am Mittagessen mit Kostenaufstellung (monatliche Kosten, Abrechnungsweise).
Wo bekommen: Vom Sekretariat oder der Verwaltung der Einrichtung.
Kosten: Kostenlos.
Wichtig: Ohne diese Bestätigung keine Übernahme der Essenskosten.
Praxistipp: Viele Einrichtungen kennen das BuT-Verfahren und haben Formulare vorbereitet – fragen Sie direkt nach einer 'BuT-Bescheinigung Mittagessen'.
Schulbescheinigung Lernförderung
Schriftliche Bestätigung der Schule, dass das Kind ohne Lernförderung das Lernziel (Versetzung oder Abschluss) voraussichtlich nicht erreichen wird.
Wo bekommen: Vom Klassenlehrer oder der Schulleitung.
Form: Formlos oder auf Formular der Behörde.
Wichtig: Diese Bescheinigung ist PFLICHT für die Bewilligung – ohne sie gibt es keine Lernförderung über BuT.
Praxistipp: Fordern Sie die Bescheinigung rechtzeitig an – Lehrer brauchen ggf. einige Tage. Bringen Sie das BuT-Antragsformular mit, damit der Lehrer weiß, was genau bescheinigt werden muss.
Zuständig: Schule / Kita / Jobcenter / Sozialamt
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4

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben beantragen (15 EUR/Monat)

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten
15 EUR pro Monat (180 EUR/Jahr) für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§28 Abs. 7 SGB II). Förderfähig sind: Vereinsbeiträge (Sport, Musik, Kultur), Musikschulgebühren, Freizeitaktivitäten in Gruppen, Ferienfreizeiten (als Einmalleistung), Ausrüstung für Vereins-/Sportaktivitäten (in angemessenem Umfang).
Antrag direkt beim Verein oder Anbieter möglich: In vielen Kommunen können Sie den BuT-Gutschein direkt beim Verein vorlegen, ohne das Geld vorher vorzustrecken. Die Zahlung erfolgt dann direkt an den Anbieter.
Schüler- und Klassenausflüge werden zusätzlich zu den 15 EUR und in voller Höhe übernommen.
Praxistipp: Halten Sie Rechnungen und Beitragsbestätigungen des Vereins bereit. Der Antrag kann auch rückwirkend für laufende Aktivitäten gestellt werden, wenn die Bewilligung noch aussteht.

Benötigte Unterlagen

Nachweis der Aktivität (Vereinsbescheinigung oder Rechnung)
Mitgliedsbescheinigung des Vereins oder Bestätigung der Musikschule/Kursstelle mit Angabe des monatlichen oder jährlichen Beitrags.
Wo bekommen: Vom Verein, der Musikschule oder dem Kursanbieter.
Kosten: Kostenlos.
Wichtig: Der Beitrag darf 15 EUR/Monat nicht übersteigen (oder muss darauf angepasst werden). Bei höheren Beiträgen: Nur bis 15 EUR anerkannt.
Praxistipp: Fragen Sie beim Verein nach, ob er bereits BuT-Erfahrung hat und wie die Abrechnung mit der Behörde läuft – viele Vereine haben ein eingespieltes Verfahren.
BuT-Antrag Teilhabe
Antrag auf Teilhabe-Leistungen nach §28 Abs. 7 SGB II / §34 Abs. 7 SGB XII / §6b BKGG.
Wo bekommen: Beim Jobcenter, Sozialamt oder der örtlichen BuT-Stelle.
Inhalt: Angaben zum Kind, Art der Aktivität, Anbieter, Kosten.
Praxistipp: In manchen Kommunen gibt es BuT-Gutscheine, die direkt an den Verein weitergegeben werden – fragen Sie nach dieser Option, um Vorauslagen zu vermeiden.
🔍 Länder-Hinweis: BuT-Umsetzung variiert stark nach Kommune: Manche zahlen direkt an Vereine aus (Gutschein-System), andere erstatten rückwirkend auf Antrag. Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Behörde über das genaue Verfahren.
Zuständig: Jobcenter / Sozialamt / BuT-Stelle
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Schülerbeförderung und Ausflüge beantragen

Schülerbeförderung: Die notwendigen Fahrtkosten zur
nächstgelegenen geeigneten Schule werden übernommen (§28 Abs. 4 SGB II), sofern diese Kosten nicht bereits vom Schulträger (Schülerticket) übernommen werden. Antrag stellen, bevor die Fahrtkosten anfallen.
Klassenfahrten und Schulausflüge: Die tatsächlichen Kosten werden
vollständig übernommen (§28 Abs. 2 SGB II). Das gilt für: eintägige Ausflüge der Klasse/Kita-Gruppe, mehrtägige Klassenfahrten (Schullandheim etc.).
Antrag direkt über Schule möglich: In vielen Kommunen kann die Schule den Antrag direkt stellen oder einen Nachweis ausstellen, sodass das Kind an der Fahrt teilnehmen kann, ohne dass die Eltern in Vorleistung treten müssen.
Praxistipp: Informieren Sie die Schule frühzeitig, dass Sie BuT-Leistungen beziehen – viele Klassenlehrer kennen das Verfahren und helfen bei der Antragstellung oder stellen Bestätigungen direkt der Behörde zu.

Benötigte Unterlagen

Bestätigung der Schule / Kita (Ausflug oder Klassenfahrt)
Schriftliche Information der Schule oder Kita über den geplanten Ausflug oder die Klassenfahrt mit Angabe der Kosten, Termin und Zweck.
Wo bekommen: Vom Sekretariat oder Klassenlehrer (Elternbrief oder gesondertes Schreiben).
Kosten: Kostenlos.
Wichtig: Reichen Sie den Antrag VOR dem Ausflug ein – nachträgliche Erstattungen sind möglich, aber aufwändiger.
Praxistipp: Legen Sie den Elternbrief zur Klassenfahrt direkt beim BuT-Antrag vor – das reicht in der Regel als Nachweis aus.
Nachweis Schülerbeförderung (Fahrtkosten)
Nachweis über die tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule (z.B. Monatskarte ÖPNV, Streckenbeschreibung, Ticketpreise).
Wo bekommen: Beim ÖPNV-Anbieter (Tarifauskunft) oder Tankstelle/Mobilitätsnachweis bei PKW-Nutzung (Kilometer-Nachweis).
Wichtig: Kosten werden nur für die nächstgelegene geeignete Schule anerkannt – nicht für weiter entfernte Schulen ohne Begründung.
Praxistipp: Prüfen Sie zuerst, ob ein Schülerticket des Schulträgers bereits die Kosten deckt – dann entfällt der BuT-Antrag für Beförderung.
Zuständig: Schule / Kita / Jobcenter / Sozialamt
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Häufige Fragen zu Bürgergeld & Wohngeld

Für Bürgergeld & Wohngeld werden typischerweise folgende Unterlagen benötigt: Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben oder Arbeitsvertrag, Personalausweis, Bankverbindung (IBAN), Arbeitsbescheinigung, Sozialversicherungsausweis, Lebenslauf, IBAN (Bankverbindung). Die genaue Liste hängt von Ihrem individuellen Fall ab – prüfen Sie die Schritte oben.
Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben. Voraussetzungen: arbeitslos (unter 15 Std/Woche), arbeitslos gemeldet, arbeitsfähig (mind. 15 Std/Woche), 12 Monate sozialversicherungspflichtig in den letzten 2 Jahren. Höhe: 60% des letzten Nettos (67% mit Kindern). Wichtig – was NICHT zur Anwartschaftszeit zählt: Minijobs (keine Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung), Selb
Melden Sie sich arbeitsuchend, sobald Sie wissen, dass Ihr Job endet – spätestens 3 Monate vorher. Bei kurzfristiger Kündigung: nur 3 Tage Zeit ab Kenntnis! Verspätete Meldung = Kürzung bis 1 Woche ALG I. Meldung online (www.arbeitsagentur.de) oder telefonisch (0800 4 5555 00). Sie erhalten eine Bestätigungsnummer.
Melden Sie sich arbeitslos – spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit! Jeder Tag Verspätung kostet ALG-I-Zahlungen. Frühestens 3 Monate vorher möglich. Online über Arbeitsagentur-Portal oder persönlich mit Termin. Mit der Meldung beantragen Sie automatisch ALG I. Sie benötigen: Personalausweis, IBAN, Angaben zur letzten Beschäftigung, Krankenversicherung.
Nach Ihrer Arbeitslos-Meldung fordert die Arbeitsagentur Unterlagen an. Wichtigste Dokumente: Arbeitsbescheinigung vom Ex-Arbeitgeber (enthält alle Daten zu Beschäftigung und Gehalt), Personalausweis, Sozialversicherungsausweis, aktueller Lebenslauf, IBAN, Krankenversicherungsbescheinigung. Ohne Arbeitsbescheinigung kann ALG I nicht berechnet werden! Reichen Sie alles vollständig ein – fehlende Do
Nach 2-4 Wochen erhalten Sie den Bewilligungsbescheid von der Arbeitsagentur. Enthält: Höhe des ALG I (60%/67% des Nettos), Dauer (12-24 Mon. je nach Alter), Beginn/Ende, ggf. Sperrzeit. Höchst-ALG-I 2026 (bundeseinheitlich): max. 2.390 EUR/Monat (Leistungssatz 60%) bzw. max. 2.628 EUR/Monat (Leistungssatz 67% mit Kindern). Seit 01.01.2025 gilt bundesweit eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze
Bei Eigenkündigung droht Sperrzeit von 12 Wochen – kein ALG I und dauerhafter Verlust dieser Wochen! Vermeiden Sie Sperrzeit mit wichtigem Grund: Mobbing/Diskriminierung (mit Dokumentation, Zeugen, Attest), Arbeitgeberpflichtverletzungen (ausstehendes Gehalt 2+ Monate), Gesundheit (Attest), Umzug zum Partner (2+ Std. Pendelzeit), Pflege Angehöriger (Pflegegrad 2+). Bei Arbeitgeberkündigung: KEINE
Als ALG-I-Bezieher müssen Sie sich aktiv bewerben. In der Eingliederungsvereinbarung legen Sie mit der Arbeitsagentur fest: Anzahl Bewerbungen pro Monat (meist 5-10), Umkreis (meist 50-100 km), zumutbare Tätigkeiten, Qualifizierungen. Nachweispflicht: Führen Sie Liste (Datum, Firma, Position), sammeln Sie Eingangsbestätigungen/Screenshots. Sanktionen bei Pflichtverletzung: 1. Verstoß = 30% Kürzung
Nehmen Sie alle Termine bei der Arbeitsagentur wahr (meist alle 4-8 Wochen) – Pflicht! Typische Termine: Erstgespräch (Eingliederungsvereinbarung), Vermittlungsgespräche (Jobangebote), Kontrolltermine (Bewerbungsnachweise), Infoveranstaltungen. Bringen Sie mit: Bewerbungsnachweise, Eingangsbestätigungen, Absagen. Bei Verhinderung: rechtzeitig absagen! Unentschuldigtes Fehlen = 30% Kürzung für 3 Mo
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